Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

50 I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbands. 
kunft zu Karlstad vom 26. Oktober 1905. Island steht no£&h heute in 
Personalunion mit Dänemark). 
2. Das gleiche gilt begriffliich vom Staafenbunde; auch hier sind die 
einzelnen verbundenen Gliedstaaten, nicht aber der Bund vülkerrechtliches 
Rechtssubjekt. Doch kann daneben dem Bunde die völkerrechiliche Rechis- 
und Handlungsfähigkeit in einzelnen Beziehungen eingeräumt sein. 
Der Staatenbund, der sich aus monarchischen wie aus republi- 
kanischen Gemeinwesen zusammensetzen kann, kennzeichnet sich durch 
den Mangel einer über den Gliedstaaten bestehenden Zentralgewalt, 
mithin durch die volle Souveränität seiner Mitglieder. 
Beispiel: Der Deutsche Bund 1815—1866. Art.11 Abs.3 der Bun- 
desakte von 1815: „Die Bundesmitglieder behalten zwar das Recht 
der Bündnisse aller Art, verpflichten sich jedoch, in keine Verbin- 
dungen einzugehen, welche gegen die Sichr: heit des Bundes oder ein- 
zelner Bundesstaaten gerichtet wären.‘‘ Daneben hatte der Bund aktives 
und passives Gesandtschaftsrecht, sowie das Recht, Bündnisse und 
andere Verträge zu schließen. 
8. Der Bundesstaat ist selbständiges völkerrechtliches Bechtssubjektz 
doch kann den einzelnen Staaten eine beschränkte völkerrechtliche Rechts 
und Handlungsfähigkeit überlassen sein. 
Der Bundesstaat, der ebenfalls aus monarchischen wie aus repu- 
blikanischen Gemeinwesen sich zusammensetzen kann, kennzeichnet 
sich durch das Vorhandensein einer über den Gliedstaaten sich er- 
hebenden Zentralgewalt, durch die deren Souveränität mehr oder weni- 
ger beschränkt, deren völkerrechtliche Handlungsfähigkeit ganz oder 
teilweise ausgeschlossen wird. 
Beispiele: Die Schweiz nach der Verfassung vom 29. Mai 1874. 
Die Vereinigten Staaten von Nordamerika nach der Verfassung vom 
17. September 1787. Hier wie dort ist der Bund ausschließlich völker- 
rechtliches Rechtssubjekt. Doch haben die Schweizer Kantone ein, 
wenn auch sehr beschränktes, Vertragsrecht; sie können nichtpolitische 
Verträge miteinander, mit andern Staaten nur Verträge über Polizei, 
lokalen Verkehr und Finanzen schließen. Anders das Deutsche Reich. 
Zwar sagt Artikel 11 der Verfassung: „Der Kaiser hat das Reich völker- 
rechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg zu erklären und 
4) Über Schweden-Norwegen vgl. Aubert, R.J. XXVII 529, XXVIII 75. 
Schefer, R.G. VI267. ‘Nansen, Norwegen und die Union mit Schweden. 
1905. Jordan, La separation de la Suede et de la Norvege. 1910. Fleisch- 
mann, Das Staatengrundgesetz des Königreichs Norwegen usw. 1912. Vgl. 
oben $ 3 Noten 35 und 36. — Lundberg, Islands staatsrechtliche Stellung. 1908. 
— Über die ganz eigenartige Stellung Finnlands zu Rußland vgl. die Akten- 
stücke der Londoner Konferenz von 1911 (deutsche Übersetzung. 1911). Ferner 
Erich, N. Z.XXVI 218.
	        
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