Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

72 1. Buch. Die Rechtseubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbands. 
a) Der Staat kann daher grundsätzlich Erwerb und Besitz von 
unbeweglichen Sachen den Staatsfremden verbieten oder von der 
Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig machen (unten $12II). 
Dies gilt auch von dem Erwerb durch einen fremden Staat selbst oder 
durch fremde Staatshäupter und Staatsvertreter. 
b) Dingliche Klagen in bezug auf unbewegliche Güter gehören 
auch dann vor die Gerichte des Staates, in dem sie gelegen sind, wenn 
der Kläger oder der Beklagte exterritorial ist. 
c) Der exterritoriale Eigentümer eines unbeweglichen Gutes (mit 
Ausnahme des Gesandtschaftshotels) ist auch der gesamten auf dieses 
bezüglichen Staatsverwaltung, insbesondere auch der Steuerverwaltung, 
unterworfen. 
5. Die Gebletshohelt ergreift alle auf dem Gebiet sich befindenden Per- 
sonen. Nicht nur die Staatsangehörigen, sondern auch die auf dem Gebiet 
weilenden Staatsfremden sind der Gesetzgebung, Rechtspflege, Verwaltung 
des Aufenthaltsstaates (als sogenannte subditi temporarii) unterworlen. 
Damit ist umgekehrt für den Aufenthaltsstaat die Verpflichtung gegeben, 
auch den auf seinem Gebiet sich aufhaltenden Staatsfremden denselben Schutz 
zu gewähren, wie seinen eigenen Staatsangehörigen. Er hat daher die Ver- 
pflichtung, auch in Rechtsstreitigkeiten zwischen den Angehörigen desselben 
fremden Staates die Durchführung begründeter Ansprüche durch seine Gerichte 
und seine Vollstreckungsbehörden zu sichern.!!) 
6. Die Gebietshoheit ergreift nicht die sogenannten exterritorialen Per- 
sonen, die von der inländischen Zivil- und Strafgerichtsbarkelt (mithin mittelbar 
von der Herrschaft der Zivil- und Strafgesetzes selbst), sowie von persönlichen 
Steuern und Abgaben, insbesondere aber, auch während ihres Aufenthaltes 
im Inlande, von dem Zugriff der vollstreckenden Gewalt des Aufenthaltsstaater, 
befreit (eximiert) sind. 
Die Befreiung erstreckt sich auch auf die im Eigentum oder 
Besitz dieser Personen befindlichen beweglichen Sachen, nicht aber 
auf ihre unbeweglichen Güter. Die einzelnen Rechtsregeln werden 
später entwickelt werden. 
Exterritorial sind, abgesehen von dem fremden Staat selbst (oben 
$ 7 UI): 
a) Das fremde Staatsoberhaupt (unten 8 14). 
b) Die diplomatischen und konsularischen Agenten fremder Staaten 
(unten 88 15, 16). 
c) Fremde Truppenkörper, sowie fremde Staatsschiffe und Luft- 
schiffe (unten $ 9 VI). Dabei macht es keinen Unterschied, ob ihr 
Aufenthalt auf der Bewilligung des Aufenthaltstaates beruht oder nicht. 
11) Abweichend bisher die französische Rechtsprechung, die aber mehr und 
mehr der richtigen Ansicht sich genähert hat. Vgl. Bernard, De la compö6tence 
des tribunaux frangais & l’6&gard des ötrangers et de l’ex&cution des jugements 
&trangers en France. 1900.
	        
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