—_ 9 —_
liche Erziehung der eingeborenen Bevölkerungen gemeinsam aufgestellt
haben, welche schwer empfindlichen, schon gegenwärtig
bemerkbaren Lücken ©?) es enthalte: welche schwierige, jedenfalls
nur gemeinschaftlich zu lösenden Zukunftsfragen es in seinem
Schoosse bergen möge: in einem wesentlichen Punkt desselben
ist unsere Staatenwelt schon seit langen Jahrzehnten einig. Alle
zu Berlin 1885 vertretenen Glieder unseres völkerrechtlichen Verbandes
haben ja afrikanische Politik getrieben, schon lange bevor
sie an afrikanische Kolonien gedacht haben. Alle sind sie schon
vorlängs, wenn auch bloss von ferne, bloss indirekt für die Humanisirung
der afrikanischen Race eingetreten. Indem sie gegenwärtig
in Vereinigung das Princip proclamiren, dass die von
ihnen zu gründenden, oder in ihren Verband aufzunehmenden
Negerreiche jedenfalls nicht Sklavokratien sein werden, setzen sie
die Politik, der sie in den zahlreichen bis in die jüngste Gegenwart
reichenden Verträgen gegen den Negerhandel‘®) beredten
Ausdruck gegeben haben, fort; weisen ihr freilich zugleich
die durch die neueren Verhältnisse geforderten, erweiterten Bahnen
an. Denn nur zum geringeren Theile handelt es sich jetzt noch
ments & observer vis-&-vis des chefs indigenes“ gegen den Antrag der Amerikaner
auf Zusicherung, s. o. N. 55, „de respecter d’une maniere generale les droits
des chefs indigenes,“ Protoc. nr. 6 p. 11. 12.
87) Die grosse und schwierige Frage, auf welche Weise dem verhängnissvollen
Import von Berauschungsmitteln gesteuert werden könnte, bereits
in der zweiten Conferenzsitzung angeregt, Protoc. nr. 2 p. 6. 11. nr. 3 p. 2. 16,
hat eine doch nur unbefriedigende Lösung empfangen in der Proklamation des
allgemein gehaltenen Wunsches der Conferenzregierungen, Protoc. nr. 6 p. 3,
zu vergl. Protoc. nr.5 p. 19—24; Annexe p. 30. 31:
Les puissances reprösentees a la Conference, desirant que les populations
indigenes soient premunies contre les mauz provenant de V’abus des boissons
fortes, Emettent le voeu qu’une entente s’etablisse entre elles, pour regler les
difficultes qui pourraient naltre a ce sujet d’une maniere qui concilie les
droits de Uhumanite avec les interets du commerce, en ce que ces derniers
peuvent avoir de legitime.
Die Initiative wird demnach zunächst von den Gouvernements der Kongoterritorien
auszugehen haben. Wohl nicht ohne Veranlassung machte der
deutsche Conferenzbevollmächtigte darauf aufmerksam, Protoc. nr. 6 p. 3: „que
ce voeu (ne) püt ötre interpr&tö & l’avenir dans un sens contraire aux interöts
du commerce ou qu’il ne püt servir de pretexte & des mesures vexatoires
pour la libert& du commerce.“
68) Jüngst noch durch den freilich ins Wasser gefallenen englisch-portugiesischen
Kongovertrag vom 26. Februar 1884, s. o. N. 5., A. 12.