1873. 1
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
1. Stüch vom Jahre 1873.
I. Gesetz
vom 10. Februar 1873, den Wegfall der dem Fürstlichen Hause
Schwarzburg-Rudolstadt zustehenden lehnsherrlichen Berechtigungen
betreffend.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc.
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des getreuen
Landtags, was folgt:
I. Ueber Aufhebung der Lehnöherrlichkeit.
8. 1.
Die Uns zustehende Lehnsherrlichkeit über alle in Unserem Fürstenthume befind-
lichen Lehen mit allen daraus abfließenden Berechtigungen, insbesondere dem Heim-
fallsrechte, sowie mit allen von lehnshemlicher Seite gegen das Lehn oder den
Vasallen zu erfüllenden Verpflichtungen, wird ohne Entschädigung ausgehoben.
8. 2
Dagegen werden auch Unsere Vasallen von den Uns, als Lehnshertn, durch
den Lehnseid oder das Lehnsgelöbniß übemommenen Verpflichtungen entbunden.
Furstl. Schw.= Rudolst. Gesebsammlung XXXIV. 1.
Ausgegeben in Rudolstadt am 19. Februar 1873.