Full text: Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

Dogmatische Erörterungen. 97 
und dem Mittlern einen Vertrag geschlossen, daß für den Fall, daß 
er ohne männliche Nachkommenschaft stürbe, jeder seiner beiden Schwe- 
stern eine Abfindungssumme von 50000 Gulden abgegeben werden 
solle (1487). Da diese Summe die in der Erbverbrüderung bestimm- 
ten Absindungssummen bedeutend überschritt, so wurde darin eine Ver- 
letzung der Erbverbrüderung gesehen und deßhalb zu dem Abschluß 
dieses Vertrags die sächsischen Fürsten beigezogen. Ausdrücklich wurde 
dabei bestimmt, daß „diese gutliche Abrede sunst in andern Sachen ond 
Fellen der vorgerurten erblichen Bruderschafft kein Verletzung, Irrung, 
Hinterniß, Eingang oder Abbruch bringen noch thun soll, in kein Weiß, 
sondern dieselb onuser Bruderschafft soll nach allem irem Inhalt vor 
crefftig ond mechtig gehalten werden, seyn ond pleiben.“. 234). Gegen 
diesen Vertrag protestirten die Schwestern des Landgrafen und ein 
langer Rechtsstreit entspann sich, der erst im Jahre 1557 geschlichtet 
wurde. Die sächsischen Fürsten traten in demselben als Nebeninter- 
venienten der hessischen Landgrafen auf, indem sie behaupteten, die 
Ausschließung der Töchter und Schwestern von der ganzen Erbschaft 
sei in der Erbverbrüderung festgestellt und in Folge davon seien sie 
zur Intervention berechtigt. 235) 
Späterhin wurde von dem Herzoge Heinrich von Sachsen die er- 
wähnte Ausdehnung der Erbverbrüderungsbestimmungen behauptet, als 
nach dem Tode seines Bruders Georg im Jahre 1539 dessen Schwie- 
gersöhne, Landgraf Philipp von Hessen und Kurfürst Joachim II. von 
Brandenburg, Ansprüche an die Allodialhinterlassenschaft machten. Nach 
mancherlei Streitigkeiten und Deduktionen 296) kam ein Vergleich zu 
  
780 Der Vertrag wurde abgeschlossen Erfurt 12. September 1487. Vgl. oben 
235) So appellirte z. B. im Jahre 1539 der Landgraf Philipp mit sächsischer 
Intervention gegen das Urtheil des kaiserlichen Commissarius (Erbverbrüderungen 
1457—1555. Fol. 201. 204. Dresd. St.-Arch.). ««« · 
236) Auf den Rath seiner Landstände hatte Herzog Heinrich mehtere Rechtsge- 
lehrte um Gutachten angegangen; unter andern auch den bekannten Juristen Melchior 
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