Full text: Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

Dogmatische Erörterungen. 199 
Sachsen, dessen Vermittlung angerufen wurde, sprach sich für die An— 
wendbarkeit der Erbverbrüderung aus und in dem Vergleich, der den 
26. Juli 1672 zu Stande kam, wird die Erbverbrüderung bestätigt 
und bestimmt, daß es „zuvorderst nach Anleitung der Erbverbrüderung 
zwischen den Häusern Sachsen und Hessen — sein gänzliches Bewer- 
den haben solle.“222) 
Als im Jahre 16418 nach dem Tode des. Herzogs Moritz von 
Sachsen-Weida der Sohn seiner Tochter, die mit dem Landgrafen von 
Hessen vermählt war, an die Verlassenschaft seines Großvaters An- 
sprüche erhob, wurde ihm die Erbverbrüderung entgegengehalten. Ob- 
wohl er die Anwendung derselben zuerst mit den besten Rechtsgründen 
bestritt, so mußte er doch in einem später zu Stande gekommnen Ver- 
gleich anerkennen; „daß das allegirte beständige Herkommen des hohen 
chur= und fürstlichen Hauses zu Sachsen allerdings begründet und 
richtig war und wolle sich demnach zu Folge der Erbverbrüderung und 
anderer pactorum aller an gedachten Herzogs zu Sachsen-Weida Here- 
dität gemachten praetensiones hiermit begeben.“ 248) 
Aber, wie gesagt, alle diese Fälle beruhen auf einer falschen Aus- 
legung und neues Recht kann durch sie unmöglich geschaffen werden. 
Eine Berufung auf die Erbverbrüderung, wodurch den Cognaten ihre 
Erbansprüche entzogen werden sollen, ist ebenso unbegründet, wie es 
unbegründet war, als sich im Jahre 1744 Landgraf Ludwig von Hessen- 
  
242) Moser Staatsrecht Bd. XXVI. S. 68. Der Kurfürst Johann Georg sagt 
in einem Schreiben vom 22. Juni 1672: „Also weil uns als capiti familige nicht 
wenig obliegen die fundamentale Verfassung unsers gesammten Hauses und darunter 
absonderlich die Erbverbrüderung zu beobachten und dieselbe in keinem Zweifel und 
widrigen Verstand ziehen zu lassen.“ (Altenburg. Vormundschaftsakta 1672 Fol. 146 
Dresd. St.-Arch.). Vgl. auch Posse Ueber die Sonderung reichständischer Staats- 
und Privatverlassenschaft. S. 71. 
243) Akta den zwischen J. Königl. Majestät in Pohlen und des Herrn Land- 
grafen zu Hessen Fürstl. Durchlaucht errichteten Receß wegen der gemachten Ansprü- 
chen an Herzog Moritz Wilhelms Verlassenschaft betreff. 1718. Fol. 2 (Dresd. St.-Arch.). 
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