Full text: Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

100 Dogmatische Erörterungen. 
Darmstadt auf die Erbverbrüderuug berufen wollte, um die Privat— 
schulden seines verstorbnen Vaters nicht bezahlen zu müssen. 24) 
  
244) Der Landgraf bittet den Kurfürst von Sachsen (6. April 1744), in dem 
Prozeß, der gegen ihn bei dem Reichshofrath angestrengt worden, in Folge der Erb- 
verbrüderung als Intervenient aufzutreten. Da die Erbverbrüderung zu einem sol- 
chen Schritt nicht die geringste Handhabe bot, so mußte das Gesuch zurückgewiesen 
werden. (Dresd. St.-Arch.). 
 
	        
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