8 Erbverbrüderung zwischen Meißen
Marggraven zu Meissen“,5) der berichtet: und furters ward gemacht
die erbeinung, welches lant erblos sturbe, so sollen die andern
herrn erben darzu seyn und blieben; also wurden sie in der
güthe vertragen und zu erbeinigungen bracht. Hieraus scheint die
Nachricht übergegangen zu sein in die hessische Reimchronik, die aber
erst nach 1567 verfaßt worden ist.7) Aber sowohl diese Reimchronik
als die thüringische Chronika zeigen sich bei näherer Prüfung als so
unkritische Compilationen, daß beiden eine Verwechselung mit der spä-
tern Erbverbrüderung von 1373 sehr wohl zuzutrauen ist. Jedoch ging
aus ihnen diese Nachricht über in sächsische Historiker des 16. Jahr-
hunderts, wie Chytraeus, Fabricius, Albinus, welchen dann eine große
Reihe von Historikern und Staatsrechtslehrern sie entnahmen. Manche
erfanden sogar eine königliche Bestätigung dieser Erbverbrüderung durch
Richard von Cornwallis aus dem Jahre 12067.5)
Erscheinen diese Nachrichten nun freilich alle als unglaubwürdig,
so liegt dagegen aus dem Jahre 1329 ein unzweifelhaft ächter Brief
des Kaisers Ludwigs des Bayern an den Markgrafen Friedrich von
Meißen (d. d. Pavia 23. Juni 1329) vor, der zu manchen Bedenken
Veranlassung gibt. 9) Der Kaiser schreibt: Intelleximus quod tu cum
6) Bei Senckenberg Selecta Juris et Hist. III. p. 334. Die Chronik ist erst
nach 1520 verfaßt.
7) Kuchenbecker Analecta Hassiaca Coll. VI. p. 241:
Die Erbeinung kam darzu,
Daß, welches Land ausstirbet nu,
Solches wieder zum Andern fall,
Wie das da ist verglichen all.
8) So besonders Zschakwitz Rechtsansprüche hoher Häupter I. p. 270 (1734),
der sich auf Carpzov beruft. Aber gerade dieser spricht seine Zweifel an der Eristenz
einer Erbverbrüderung aus dem Jahre 1264 unverhohlen aus. (B. Carpzov De
pacto Confrat. Sax. Hass. Lipsiae 1647. cap. I. J 122 sqq.). —
9) Gedruckt bei Riedel Codex. Diplom. Brandenb. Abth. II. Bd. II. p. 57. Auf
dieses Schreiben haben besonders hingewiesen J. G. Horn genauere Untersuchung
des wahren Ursprungs und Anfangs von denen — Erbverbrüderungs Pactis zwi-
schen Sachsen, Brandenburg und Hessen in Schminke Monumenta Hass. Bd. III.
p. 1 u. ff. (1750) und Haselberg De Origine et Increm. pact. Confratern. Sax.
Hass. 1788.