Erbverbrüderung 1334. 11
bachern in freundschaftlichster Beziehnng. Wenige Monate vorher hatte
er mit Markgraf Ludwig ein Bündniß zu gegenseitiger Vertheidigung
abgeschlossen (Februar 1334). Auch findet sich nicht die geringste Spur,
daß späterhin Markgraf Friedrich oder seine Nachkommen irgend welche
Ansprüche auf die Mark Brandenburg geltend gemacht oder Einsprüche
gegen deren anderweitige Verleihung erhoben hätten. In der Erb-
verbrüderung der Wittelsbachischen Brüder, sowie in der keaiserlichen
Bestätigung erklüren zwar Markgraf Ludwig und der Kaiser, „daß alle
Verbundtnuß, Ordnung oder Machungen, die an disen Sachen schäd-
lich wären, sie seien mit oder ohne des Kaisers Wissen gemacht worden,
ab sein und widerrufen sein sollen;“ 12) aber ein einseitiger Rücktritt
oder Widerruf von Seiten der einen Partei oder des Kaisers hätte
die frühere vom Kaiser bestätigte Erbverbrüderung nicht ungiltig machen
können. Die Belehnung zur gesammten Hand, welche in dieser Zeit
das Recht erzeugende Moment in der Erbverbrüderung bildete, nahm
die Gesammthänder eigentlich zu gleichem Rechte in den Lehnsverband
auf, der Lehnsherr aber konnte in keiner Weise willkürlich und ein-
seitig den Lehnsverband aufheben. Hiernach scheint uns die Wahr-
scheinlichkeit dafür zu sprechen, daß Markgraf Friederich von Meißen
zu der Aufhebung der Erbverbrüderung seine Zustimmung gegeben
habe und daß die gegenseitige Lehnsverbindung zwischen Meißen und
Brandenburg, sei es stillschweigend, sei es in Folge einer förmlichen
Aufhebung, gelöst wurde. Jedoch haben wir darüber irgend eine
Nachricht nicht finden können.
In dem kaiserlichen Schreiben von 1329 wird aber weiterhin
Markgraf Friedrich aufgefordert, keinen Vertrag mit dem Landgrafen
von Hessen zu schließen, der eine Verfügung über Thüringen enthalte,
sondern auch dieses Land in die Erbverbrüderung mit Brandenburg
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12) Die Erbverbrüderung vom 14. Juni 1334 bei Riedel a. a. O. Abth.
II. Bd. II. p. 86. Kaiserliche Bestätigung 23. Juni 1334 a. a. O. p. 89. Vgl.
auch Estor kleine Schriften (1761) Bd. I. p. 261.