Full text: Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

12 Gründung der sächsisch- 
aufzunehmen. Ob wirklich solche Verhandlungen zwischen dem Mark- 
grafen und den Landgrafen von Hessen über den Abschluß einer Erb- 
verbrüderung geführt worden, wie weit sie gediehen waren, darüber 
liegt uns keine Kunde vor; jedenfalls aber konnte ohne keaiserliche 
Bestätigung eine Erbverbrüderung nicht zu Stande kommen, wie wir 
später ausführlicher darthun werden. Auch deutet nichts darauf hin, 
daß die Fürsten trotz der kaiserlichen Einsprache auf ihrem Vorsatze be- 
harrt hätten. · 
Erst vier und vierzig Jahre nach diesem Versuche im Jahre 1373 
nahm die berühmte Erbverbrüderung zwischen den Häusern Wettin 
und Hessen, die in wesentlich unveränderter Form noch heute fort- 
dauert, ihren Ursprung. Ihre Veranlassung, soweit sich dieselbe aus 
den Quellen erkennen läßt, war folgende: Nachdem im Jahre 1366 
der einzige Sohn des Landgrafen Heinrichs von Hessen, Otto der 
Schütz, gestorben war, bestand der Mannesstamm des hessischen Hauses 
nur aus dem alten Landgrafen Heinrich und seinem Neffen Hermann, 
dem Sohne seines schon früher verstorbenen Bruders Ludwig. Her- 
mann war schon frühe dem geistlichen Stand bestimmt worden und 
hatte, nachdem er seine Studien in Prag vollendet, schon die Nachfolge 
auf den erzbischöflichen Stuhl zu Magdeburg zugesichert bekommen, 
wenn wir einer freilich nicht sehr zuverlässigen spätern Quelle Glauben 
schenken dürfen. 1) Der alte Landgraf war ihm abgeneigt ) und 
suchte ihm die Nachfolge zu entziehen und diese dem Sohne seiner 
Tochter, dem Herzoge Otto von Braunschweig, genannt der Quade, 
zuzuwenden. Herzog Otto konnte in der That gewichtige Ansprüche 
auf die Erbschaft geltend machen, da der größte Theil der hessischen 
  
13) Chronika und altes Herkommen ap. Senkenberg Selecta Juris et hist. 
II. p. 350. 
14) Hist. de Lantgraviis ap. Pistorius Script. Rer. Germ. I. p. 1351: 
Lantgravius Hassiae qdui non habuit heredem nisi filium fratris non multum 
dilectum.
	        
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