12 Gründung der sächsisch-
aufzunehmen. Ob wirklich solche Verhandlungen zwischen dem Mark-
grafen und den Landgrafen von Hessen über den Abschluß einer Erb-
verbrüderung geführt worden, wie weit sie gediehen waren, darüber
liegt uns keine Kunde vor; jedenfalls aber konnte ohne keaiserliche
Bestätigung eine Erbverbrüderung nicht zu Stande kommen, wie wir
später ausführlicher darthun werden. Auch deutet nichts darauf hin,
daß die Fürsten trotz der kaiserlichen Einsprache auf ihrem Vorsatze be-
harrt hätten. ·
Erst vier und vierzig Jahre nach diesem Versuche im Jahre 1373
nahm die berühmte Erbverbrüderung zwischen den Häusern Wettin
und Hessen, die in wesentlich unveränderter Form noch heute fort-
dauert, ihren Ursprung. Ihre Veranlassung, soweit sich dieselbe aus
den Quellen erkennen läßt, war folgende: Nachdem im Jahre 1366
der einzige Sohn des Landgrafen Heinrichs von Hessen, Otto der
Schütz, gestorben war, bestand der Mannesstamm des hessischen Hauses
nur aus dem alten Landgrafen Heinrich und seinem Neffen Hermann,
dem Sohne seines schon früher verstorbenen Bruders Ludwig. Her-
mann war schon frühe dem geistlichen Stand bestimmt worden und
hatte, nachdem er seine Studien in Prag vollendet, schon die Nachfolge
auf den erzbischöflichen Stuhl zu Magdeburg zugesichert bekommen,
wenn wir einer freilich nicht sehr zuverlässigen spätern Quelle Glauben
schenken dürfen. 1) Der alte Landgraf war ihm abgeneigt ) und
suchte ihm die Nachfolge zu entziehen und diese dem Sohne seiner
Tochter, dem Herzoge Otto von Braunschweig, genannt der Quade,
zuzuwenden. Herzog Otto konnte in der That gewichtige Ansprüche
auf die Erbschaft geltend machen, da der größte Theil der hessischen
13) Chronika und altes Herkommen ap. Senkenberg Selecta Juris et hist.
II. p. 350.
14) Hist. de Lantgraviis ap. Pistorius Script. Rer. Germ. I. p. 1351:
Lantgravius Hassiae qdui non habuit heredem nisi filium fratris non multum
dilectum.