hessischen Erbverbrüderung. 13
Besitzungen nicht Lehen, sondern Allodialgut 13) war, Otto aber als
der Sohn der Tochter nach landrechtlicher Erbfolge dem Sohne des
Bruders vorging. 16) Jedoch scheint Otto der Quade die Gunst
seines Großvaters verloren zu haben und schon 1367 finden wir Her-
mann aus dem geistlichen Stande getreten, vermählt und in Verkehr
mit dem Landgrafen Heinrich 17) Hermann wurde von seinem Oheim
in die Gemeinschaft des Besitzes und der Regierung aufgenommen. 18)
Otto von Braunschweig aber suchte seine Ansprüche mit Gewalt noch
vor dem Tode des alten Landgrafen zur Anerkennung zu bringen;
er stiftete den Bund der Sterner mit Herrn und Rittern aus ganz
Mitteldeutschland. Mit einem Heere, das aus mehr als 2000 Rittern
bestanden haben soll, fiel er verwüstend in das Land der Landgrafen
ein, unterstützt von hessischen Rittern und Vasallen. Die Landgrafen
wurden hart bedrängt und als sie bei der Belagerung der Burg Herz-
feld großen Schaden erlitten hatten, wandten sie sich an den Mark-
grafen Balthasar von Meißen um Hülfe, der sich damals, wie gemel-
det wird, außerhalb seines Landes befand. Die Hülfe wurde geleistet,
und hieran knüpften sich die Verhandlungen über die Gründung einer
15) Bis zum Jahre 1373 trugen die Landgrafen nur Eschwege und das Schloß
Boyneberg von dem Reiche zu Lehen, mit denen Heinrich das Kind 1292 von
Adolph von Nassau belehnt worden war. Die übrigen Besitzungen waren meist
allodiales Gut. Vgl. Estor Orig. Juris publici Hass. (1738) p. 63.
16)) Schmincke historische Untersuchung von Otto des Schützen Begebenheiten
am Elevischen Hofe (1746) p. 30. u. f. will eine Verzichtleistung der Mutter
Ottos des Quaden, Elisabeth, in dem Familienvertrag von 1336 finden. Ihm
folgt Horn (a. a. O. p. 97). Aber jener Vertrag wurde blos unter den Brüdern
geschlossen und bezog sich nur auf die Lebenszeit des Landgrafen Heinrich (Estor
Origines p. 173).
17) Landgraf Heinrich befiehlt der Stadt Gießen der Gemahlin feines Neffen,
des Landgrafen Hermann, der Johanna von Nassau, nach Witthums Recht gewärtig
zu sein. Montag nach Reminiscere 1367, bei Kuchenbecker Analecta Hass. Coll. V.
p. 273. Huldigungen der Städte u. s. w., welche zu Witthum der Frauen bestimmt
waren, finden sich nicht selten; z. B. Guden Codex Diplom. V. p. 426. 451.
18) Gemeinschaftliche von Heinrich und Hermann ausgestellte Urkunden von
1371. 1372 bei Kuchenbecker Anal. II. p. 252 V. p. 42. Vgl. auch Ayrmamn hes-
sische Historie p. 266.