16 Gründung der sächsisch-
Seite gesetzt wird. Sowohl in der erneuerten Erbverbrüderung zwi-
schen Böhmen und Oestreich aus dem Jahre 1366 wie in den Erb-
verbrüderungen der Grafen von Henneberg von 1365 und der Mark-
grafen von Baden 1356 finden sich Ausdrücke, welche wenigstens den
Schein eines gemeinschaftlichen Besitzes wahren.23) Davon aber, daß
in unserer Erbverbrüderung ein sogleich wirksames und gegenwär-
tiges Recht an dem Vermögen selbst eingeräumt worden wäre, oder
daß die gegenseitige Ertheilung von Nutz, Gewalt und Gewer an
den beiderseitigen Besitzungen der Punkt gewesen sei, worauf die juri-
stische Haltung des Geschäfts beruht habe, wie Beseler behauptet, findet
sich keine Spur. 28)
Dagegen scheint es nicht unwahrscheinlich, daß wenigstens von
hessischer Seite die Zustimmung der Landstände, die in Hessen schon
um die Mitte des 14. Jahrhunderts urkundlich auftreten, 24) eingeholt
worden ist. Die Landgrafen schließen den Vertrag „mit volbedachtem
Mute ond gutem Vorrathe onnsers Rats, Manne vnnd Diener.“
Wie weit die Fürsten und ihre Räthe glaubten, daß diese Erb-
verbrüderung auch ohne kaiserliche Confirmation rechtsgiltig sei, ist
nicht zu ersehen; aber um die Erbhuldigung durch die Unterthanen
22) Böhmisch-Oestreichische Erbverbrüderung 1366 (bei Lünig Reichsarchiv
Pars Speecialis. Continuatio I. S. 56): daß ydweder Theil des andern Landt und
Herrschaften in der Weiß und Geschichte als davor begriffen ist, wol für die seine
haben, nennen unnd schützen mag unnd wir auch derselben Lande beiden Seiten ge-
maine, verainte und ungesunderte Besitzer sein. — Das wir — bey ein ander als
ein Person, das ist als gleiche Besitzer gemainer Lande bleiben. —
Hennebergische Erbverbrüderung 1365 (bei Senckenberg Meditationes III. p.
594): daß wir all unser Erb und Gut — besammen werffen, machen ond geben
onser jeglicher dem andern ond setzen onser jeglicher dem andern ein in nützlich leib-
lich Gewer uund all die Güter.“ —
23) Beseler die Erbverträge Bd. I. p. 238 p. 234. Vgl. auch Duncker das
Gesammteigenthum p. 138 und ff.
24) Pfeiffer Geschichte der Landstände in Hessen. p. 17. Ein Ausschreiben zu
einem Landtag nach Marburg auf Montag nach dem ersten Sonntag in den Fasten
1372 erwähnt Rommel Hessische Geschichte Bd. II. Anmerkungen pP. 141.