Full text: Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

16 Gründung der sächsisch- 
Seite gesetzt wird. Sowohl in der erneuerten Erbverbrüderung zwi- 
schen Böhmen und Oestreich aus dem Jahre 1366 wie in den Erb- 
verbrüderungen der Grafen von Henneberg von 1365 und der Mark- 
grafen von Baden 1356 finden sich Ausdrücke, welche wenigstens den 
Schein eines gemeinschaftlichen Besitzes wahren.23) Davon aber, daß 
in unserer Erbverbrüderung ein sogleich wirksames und gegenwär- 
tiges Recht an dem Vermögen selbst eingeräumt worden wäre, oder 
daß die gegenseitige Ertheilung von Nutz, Gewalt und Gewer an 
den beiderseitigen Besitzungen der Punkt gewesen sei, worauf die juri- 
stische Haltung des Geschäfts beruht habe, wie Beseler behauptet, findet 
sich keine Spur. 28) 
Dagegen scheint es nicht unwahrscheinlich, daß wenigstens von 
hessischer Seite die Zustimmung der Landstände, die in Hessen schon 
um die Mitte des 14. Jahrhunderts urkundlich auftreten, 24) eingeholt 
worden ist. Die Landgrafen schließen den Vertrag „mit volbedachtem 
Mute ond gutem Vorrathe onnsers Rats, Manne vnnd Diener.“ 
Wie weit die Fürsten und ihre Räthe glaubten, daß diese Erb- 
verbrüderung auch ohne kaiserliche Confirmation rechtsgiltig sei, ist 
nicht zu ersehen; aber um die Erbhuldigung durch die Unterthanen 
22) Böhmisch-Oestreichische Erbverbrüderung 1366 (bei Lünig Reichsarchiv 
Pars Speecialis. Continuatio I. S. 56): daß ydweder Theil des andern Landt und 
Herrschaften in der Weiß und Geschichte als davor begriffen ist, wol für die seine 
haben, nennen unnd schützen mag unnd wir auch derselben Lande beiden Seiten ge- 
maine, verainte und ungesunderte Besitzer sein. — Das wir — bey ein ander als 
ein Person, das ist als gleiche Besitzer gemainer Lande bleiben. — 
Hennebergische Erbverbrüderung 1365 (bei Senckenberg Meditationes III. p. 
594): daß wir all unser Erb und Gut — besammen werffen, machen ond geben 
onser jeglicher dem andern ond setzen onser jeglicher dem andern ein in nützlich leib- 
lich Gewer uund all die Güter.“ — 
23) Beseler die Erbverträge Bd. I. p. 238 p. 234. Vgl. auch Duncker das 
Gesammteigenthum p. 138 und ff. 
24) Pfeiffer Geschichte der Landstände in Hessen. p. 17. Ein Ausschreiben zu 
einem Landtag nach Marburg auf Montag nach dem ersten Sonntag in den Fasten 
1372 erwähnt Rommel Hessische Geschichte Bd. II. Anmerkungen pP. 141.
	        
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