Full text: Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

Erneuerung von 1392 21 
stritten worden zu sein. Ludwig, der ein Bruder der meißnischen 
Markgrafen war, war zwar von Papst Gregor XI. und dem Kaiser 
als Erzbischof von Mainz anerkannt worden, aber er konnte sich nur 
mit großer Muͤhe und vielen Kämpfen gegen den von der Gegenpartei 
erwählten Erzbischof Adolph von Nassau halten. 37) Ob die von ihm 
gegebene Gesammtbelehnung nach seinem Tode (1382) von dem Erz- 
bischof Adolph anerkannt worden ist, wissen wir nicht. Protestationen 
und Verwahrungen der Mainzer Erzbischöfe gegen die aus der Erb- 
verbrüderung herzuleitenden Ansprüche Sachsens auf Mainzische Lehen 
finden sich in späterer Zeit öfters; so 1521 und 1548. — 
Obgleich mit der Erbverbrüderung zugleich ein gegenseitiges Schutz- 
und Trutzbündniß zwischen den hessischen und meißnischen Fürsten ab- 
geschlossen worden war („Wir haben vons verbrüdert vund vereinet — 
also daß onser einer dem andern getreulich behülffen sein sollen mit 
allen vunsern Landen uouonnd Leuten"), so hinderte dieß doch nicht, daß 
Markgraf Balthafar, der nach dem Oerterungsvertrage der drei Brüder 
in dem Jahre 1379 Thüringen erhalten hatte, 36) in ein gegen Her- 
mann von Hessen 39) gerichtetes Bündniß mit dem Erzbischof von 
Mainz und dem Herzoge Otto von Braunschweig sich einließ. 40) In 
Folge davon entspann sich eine heftige, wechselvolle Fehde, die erst im 
Jahre 1392 ihr Ende erreichte. Markgraf Balthafar und Landgraf 
Hermann kamen den 11. Juli 1392 in Treffurt zusammen, verab- 
redeten eine Vermählung ihrer Kinder und erklärten die Erbverbrüde- 
rung von 1373 für unverletzt und fernerhin rechtsgiltig. 41) Zugleich 
  
37) Vgl. G. Ch. Joannes Rer. Mogunt. Liber I. p. 684 u. ff. (1722.) 
38) Die Urkunde in Lünigs Reichsarchiv Pars Spec. cont. II. p. 191. Vgl. 
Weisse Sächs. Geschichte Bd. II. p. 104 u. ff. 
39) Landgraf Heinrich war 1377 gestorben. 
40) Guden Codex Diplom. Bd. III. p. 559. Vgl. auch Rommel Hessische Ge- 
schichte Bd. II. S. 213. 
41) Urkunde bei Müller Reichstagsth. I. p. 568. Als eigentliche Erneuerung 
der Erbverbrüderung, welche viele darin haben finden wollen (z. B. Müller a. a. O. 
Rommel a. a. O. p. 228 u. A.), kann dieser Vertrag nicht angesehen werden. Die
	        
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