Erneuerung von 1431. 23
wurde. 125) — Die Erbverbrüderung selbst wurde mit mehreren neuen
Bestimmungen versehen. Was zuerst das Churfürstenthum anbelangt,
so konnte dasselbe nicht ohne kaiserliche Genehmigung in die Erbver-
brüderung aufgenommen werden. Zwar sollte sich der alte Vertrag
von 1373 auch auf alle zukünftigen Erwerbungen erstrecken, und die
kaiserliche Confirmation Karls IV. war ebenfalls ausgedehnt auf „alle
Fürstenthume, Graveschaften, Herschaften, Lande, Lute, Gütern, ond
Zugehörungen, die sie an beyden Seiten itzond haben ond auch hernach
ewiglichen erwerben ond haben werden, wie man die mit sunderlichen
iren Namen benennen mag, nichts oßgenommen.“ —
Jedoch waren die Fürsten selbst der Ansicht, daß auf ein
so wichtiges Reichslehen, wie das Churfürstenthum, dies nicht be-
zogen werden dürfe, und sie „nahmen aus das Land zu Sach-
ßen, das Wir hinder dem Reiche haben, alßo nicht Macht haben;
ydoch sollen und wollen Wir bey vunserm gnedigsten Herrn, dem Rö-
mischen König ond dem Reich ernstlichen sunder alles Geverde bear-
beiten ond getrewlichen versuchen, ob Wir das Land zu Sachßen in
dise uunsere Brüderschafft auch alßo bringen mögen.“ 46) — Da der
unbeerbte Tod des Landgrafen in's Auge gefaßt war, so wurden be-
sondere Bestimmungen zu Gunsten seiner Schwestern festgesetzt, die mit
den Herzögen von Braunschweig-Lüneburg und Braunschweig-Göttingen
vermählt waren. Ihnen sollten auf Lebenszeit die Städte und Schlösser
Gudensberg und Grebenstein kommenden Falls übergeben werden.
Außerdem wurde im Allgemeinen festgesetzt, daß der letzte Fürst aus
einem der beiden Häuser befugt sein solle, ein Testament über einen
Werth von 10,000 Gulden zu machen, und daß der Fürst, der ihm
vermöge der Erbverbrüderung nachfolge darzu helfen und thun solle,
daß „das Testament auff das redlichste nach des abgegangen letzten
Willen ond Begerung ausgericht werde.“ — Doch soll das Testament
45) J. S. Müller Annales S. 20.
46) Die Urkunde in Müllers Reichstagstheatr. a. a. O. S. 570.