Full text: Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

Erneuerung von 1431. 23 
wurde. 125) — Die Erbverbrüderung selbst wurde mit mehreren neuen 
Bestimmungen versehen. Was zuerst das Churfürstenthum anbelangt, 
so konnte dasselbe nicht ohne kaiserliche Genehmigung in die Erbver- 
brüderung aufgenommen werden. Zwar sollte sich der alte Vertrag 
von 1373 auch auf alle zukünftigen Erwerbungen erstrecken, und die 
kaiserliche Confirmation Karls IV. war ebenfalls ausgedehnt auf „alle 
Fürstenthume, Graveschaften, Herschaften, Lande, Lute, Gütern, ond 
Zugehörungen, die sie an beyden Seiten itzond haben ond auch hernach 
ewiglichen erwerben ond haben werden, wie man die mit sunderlichen 
iren Namen benennen mag, nichts oßgenommen.“ — 
Jedoch waren die Fürsten selbst der Ansicht, daß auf ein 
so wichtiges Reichslehen, wie das Churfürstenthum, dies nicht be- 
zogen werden dürfe, und sie „nahmen aus das Land zu Sach- 
ßen, das Wir hinder dem Reiche haben, alßo nicht Macht haben; 
ydoch sollen und wollen Wir bey vunserm gnedigsten Herrn, dem Rö- 
mischen König ond dem Reich ernstlichen sunder alles Geverde bear- 
beiten ond getrewlichen versuchen, ob Wir das Land zu Sachßen in 
dise uunsere Brüderschafft auch alßo bringen mögen.“ 46) — Da der 
unbeerbte Tod des Landgrafen in's Auge gefaßt war, so wurden be- 
sondere Bestimmungen zu Gunsten seiner Schwestern festgesetzt, die mit 
den Herzögen von Braunschweig-Lüneburg und Braunschweig-Göttingen 
vermählt waren. Ihnen sollten auf Lebenszeit die Städte und Schlösser 
Gudensberg und Grebenstein kommenden Falls übergeben werden. 
Außerdem wurde im Allgemeinen festgesetzt, daß der letzte Fürst aus 
einem der beiden Häuser befugt sein solle, ein Testament über einen 
Werth von 10,000 Gulden zu machen, und daß der Fürst, der ihm 
vermöge der Erbverbrüderung nachfolge darzu helfen und thun solle, 
daß „das Testament auff das redlichste nach des abgegangen letzten 
Willen ond Begerung ausgericht werde.“ — Doch soll das Testament 
  
45) J. S. Müller Annales S. 20. 
46) Die Urkunde in Müllers Reichstagstheatr. a. a. O. S. 570.
	        
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