Full text: Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

24 Erneuerung von 1431. 
sich nur auf fahrende Habe beziehen. Ferner sollen Töchter oder 
Schwestern des letzten Fürsten, die noch nicht vermählt sind, jede mit 
24,000 Rheinischen Gulden ausgestattet werden. — Wiederholt wurden 
die Bestimmungen über die Erbhuldigung der beiderseitigen Unter- 
thanen und über die Anerkennung der Pfandschaften. Neu ist dagegen 
das Versprechen, das die Fürsten gegenseitig leisten, kommenden Falls 
die Schulden, welche der verstorbene Fürst an „Vogten, Schössern, 
Schultheißen, Geleitsleuten und Amtleuten hätte“ zu bezahlen. Be- 
schworen wurde die Erbverbrüderung von den Fürsten mit Ausnahme 
der zu jungen Markgrafen Heinrich und Wilhelm, die aber versprachen, 
sobald sie das vierzehnte Jahr erreicht hätten, den Schwur nachzuholen. 
Da diese Erneuerung der Erbverbrüderung keine Bestimmungen ent- 
hielt, welche den Vertrag an sich geändert hätten, so war eine neue 
kaiserliche Bestätigung nicht nothwendig zu ihrer ferneren Giltigkeit 
und die Erbhuldigung konnte von den beiderseitigen Unterthanen sofort 
geleistet werden. Eine große Anzahl von Urkunden sind uns erhalten, 
welche sich auf diese Erbhuldigung beziehen. So Erbhuldigungsbriefe 
von 31 hessischen Städten 47); von sächsischen Städten ist uns nur 
der Huldigungsbrief der Stadt Freiberg bekannt. "8) Ferner der Brief 
Churfürsts Friedrich, worin er der Stadt Gotha befiehlt, den Erb- 
huldigungsbrief zurecht zu machen. "9) Reversbriefe der sächsischen 
Fürsten finden sich für die geleistete Erbhuldigung der Stadt Allen- 
dorf. 50) Reversbriefe des Landgrafen Ludwig für die Städte Gotha 51), 
  
47) Dresd. St. Arch. datirt vom 22.—31. Oct. 1431. 
48) Abgedruckt in Sammlung vermischter Nachrichten zur sächsischen Geschichte 
Bd. X. S. 198. 
49) Bei Tentzell Historia Goth. Supplem. Bd. II. S. 307. Marburg 
25. Oct. 
50) Bei Senckenberg Selecta Juris et Hist. Bd. V. S. 588. Marburg 
25. Oct. 
51) Bei Tentzell a. a. O. p. 308. 1. November.
	        
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