24 Erneuerung von 1431.
sich nur auf fahrende Habe beziehen. Ferner sollen Töchter oder
Schwestern des letzten Fürsten, die noch nicht vermählt sind, jede mit
24,000 Rheinischen Gulden ausgestattet werden. — Wiederholt wurden
die Bestimmungen über die Erbhuldigung der beiderseitigen Unter-
thanen und über die Anerkennung der Pfandschaften. Neu ist dagegen
das Versprechen, das die Fürsten gegenseitig leisten, kommenden Falls
die Schulden, welche der verstorbene Fürst an „Vogten, Schössern,
Schultheißen, Geleitsleuten und Amtleuten hätte“ zu bezahlen. Be-
schworen wurde die Erbverbrüderung von den Fürsten mit Ausnahme
der zu jungen Markgrafen Heinrich und Wilhelm, die aber versprachen,
sobald sie das vierzehnte Jahr erreicht hätten, den Schwur nachzuholen.
Da diese Erneuerung der Erbverbrüderung keine Bestimmungen ent-
hielt, welche den Vertrag an sich geändert hätten, so war eine neue
kaiserliche Bestätigung nicht nothwendig zu ihrer ferneren Giltigkeit
und die Erbhuldigung konnte von den beiderseitigen Unterthanen sofort
geleistet werden. Eine große Anzahl von Urkunden sind uns erhalten,
welche sich auf diese Erbhuldigung beziehen. So Erbhuldigungsbriefe
von 31 hessischen Städten 47); von sächsischen Städten ist uns nur
der Huldigungsbrief der Stadt Freiberg bekannt. "8) Ferner der Brief
Churfürsts Friedrich, worin er der Stadt Gotha befiehlt, den Erb-
huldigungsbrief zurecht zu machen. "9) Reversbriefe der sächsischen
Fürsten finden sich für die geleistete Erbhuldigung der Stadt Allen-
dorf. 50) Reversbriefe des Landgrafen Ludwig für die Städte Gotha 51),
47) Dresd. St. Arch. datirt vom 22.—31. Oct. 1431.
48) Abgedruckt in Sammlung vermischter Nachrichten zur sächsischen Geschichte
Bd. X. S. 198.
49) Bei Tentzell Historia Goth. Supplem. Bd. II. S. 307. Marburg
25. Oct.
50) Bei Senckenberg Selecta Juris et Hist. Bd. V. S. 588. Marburg
25. Oct.
51) Bei Tentzell a. a. O. p. 308. 1. November.