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darüber getroffen, in welcher Weise die beiden Hänser in die Erbschaft
sich theilen sollen. Mit wenigen Modificationen sind die Nebenbestim—
mungen der sächsisch-hessischen Erbverbrüderung entnommen. Die Summe,
über die von dem letzten Fürsten eines Hauses testirt werden darf,
soll 12000 Gulden betragen. Ueber Grundstücke, Städte u. s. w. darf
zwar testamentarische Verfügung getroffen werden, aber auch nur bis
zu dem angegebnen Werthe, und der Nachfolger hat das Recht, „umb
solch Summa, die sie also vorgeschriebner Maß darauff zu Testament
geschafft ist, wieder abzulösen.“ — Nach dem Abgange des Manns-
stammes sollen Töchter oder Schwestern außer der herkömmlichen Aus-
steuer Abfindungssummen erhalten und zwar, wenn nur eine Prinzessin
vorhanden ist, 20000 Gulden, wenn zwei, jede 10000 Gulden; wenn
aber mehrere, „sol man ir igliche aussteuern mit 20000 Gulden vund
In keiner fürder Besserung schuldig sein.“ — Offenbar ist in diesen
20000 Gulden Aussteuer die Abfindungssumme mitenthalten. Töchter
oder Schwestern, die sich dem geistlichen Stande gewidmet haben, sollen
mit einem Leibgedinge von höchstens jährlich 400 Gulden versehen
werden.
Der Eingang dieser Erbverbrüderungsurkunde ist in einer Weise
abgefaßt, die häufig zu der Meinung Veranlassung gegeben hat, daß
die Fürsten schon vorher die Einwilligung des Kaisers Friedrich III.
erlangt hätten. Die Fürsten sagen: „daß wir uns — erblich verbrü-
dert — mit sonderlicher Erlaubniß ond Gunst des allerdurchlauchtig-
sten, großmächtigsten Fürsten und Herrn Friedrichs, Römischen Kaisers,
vunsers gnedigstenn lieben Herrn.“ Aber am Schlusse der Urkunde
erklären die Fürsten und versprechen sich gegenseitig: „Vnd Wir Für-
sten alle obgenant solenn ond wollenn onder einander darzu getreülich
beholfenn ound fürderlich sin, daß diese vunser Brüderschafft ond
Samelung erst und letzt bestettigt werdenn von vnßerm allergnedigsten
Herrn, dem Kaiser vund von izlichenn Fürstenn besondere Bestettigungs-
Brieve darüber werden gegeben.“"
Es geht hieraus unzweifelhaft hervor, daß die kaiserliche Confir=