Full text: Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

28 Mangel einer 
darüber getroffen, in welcher Weise die beiden Hänser in die Erbschaft 
sich theilen sollen. Mit wenigen Modificationen sind die Nebenbestim— 
mungen der sächsisch-hessischen Erbverbrüderung entnommen. Die Summe, 
über die von dem letzten Fürsten eines Hauses testirt werden darf, 
soll 12000 Gulden betragen. Ueber Grundstücke, Städte u. s. w. darf 
zwar testamentarische Verfügung getroffen werden, aber auch nur bis 
zu dem angegebnen Werthe, und der Nachfolger hat das Recht, „umb 
solch Summa, die sie also vorgeschriebner Maß darauff zu Testament 
geschafft ist, wieder abzulösen.“ — Nach dem Abgange des Manns- 
stammes sollen Töchter oder Schwestern außer der herkömmlichen Aus- 
steuer Abfindungssummen erhalten und zwar, wenn nur eine Prinzessin 
vorhanden ist, 20000 Gulden, wenn zwei, jede 10000 Gulden; wenn 
aber mehrere, „sol man ir igliche aussteuern mit 20000 Gulden vund 
In keiner fürder Besserung schuldig sein.“ — Offenbar ist in diesen 
20000 Gulden Aussteuer die Abfindungssumme mitenthalten. Töchter 
oder Schwestern, die sich dem geistlichen Stande gewidmet haben, sollen 
mit einem Leibgedinge von höchstens jährlich 400 Gulden versehen 
werden. 
Der Eingang dieser Erbverbrüderungsurkunde ist in einer Weise 
abgefaßt, die häufig zu der Meinung Veranlassung gegeben hat, daß 
die Fürsten schon vorher die Einwilligung des Kaisers Friedrich III. 
erlangt hätten. Die Fürsten sagen: „daß wir uns — erblich verbrü- 
dert — mit sonderlicher Erlaubniß ond Gunst des allerdurchlauchtig- 
sten, großmächtigsten Fürsten und Herrn Friedrichs, Römischen Kaisers, 
vunsers gnedigstenn lieben Herrn.“ Aber am Schlusse der Urkunde 
erklären die Fürsten und versprechen sich gegenseitig: „Vnd Wir Für- 
sten alle obgenant solenn ond wollenn onder einander darzu getreülich 
beholfenn ound fürderlich sin, daß diese vunser Brüderschafft ond 
Samelung erst und letzt bestettigt werdenn von vnßerm allergnedigsten 
Herrn, dem Kaiser vund von izlichenn Fürstenn besondere Bestettigungs- 
Brieve darüber werden gegeben.“" 
Es geht hieraus unzweifelhaft hervor, daß die kaiserliche Confir=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.