Full text: Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

Kaiserlichen Bestätigung. 29 
mation noch nicht erlangt war. Die Fürsten beschlossen noch zu Naum- 
burg, eine Gesandtschaft an den Kaiser zu schicken, um die Bestätigung 
zu erwirken. Aber die Bemühungen waren vergebens. Die mögliche 
Vereinigung so großer und wichtiger Länder in einer Hand erschien 
dem Kaiser, wie seinen Nachfolgern, zu gefährlich für das Ansehen 
und die Macht des Kaisers und des österreichischen Hauses. Zwar 
findet sich ein Entwurf einer kaiserlichen Confirmation vor, der von 
vielen für eine Copie der wirklich ertheilten Confirmation gehalten 
worden ist. 63) Daß hier aber keine Copie, sondern nur ein von Seiten 
der fürstlichen Räthe gemachter Entwurf vorliegt, der den Gesandten 
an den kaiserlichen Hof mitgegeben worden ist, ist wohl durch folgende 
Gründe erwiesen: das betreffende Aktenstück ist datirt „Nürnberg Frei- 
tags nach Quasimodogeniti 1457“, d. h. von demselben Tag, an dem 
zu Naumburg die Erbverbrüderung zwischen den Fürsten abgeschlossen 
worden ist. Dieser Umstand würde allein hinreichen, die Annahme, 
das Aktenstück sei eine Copie, zu widerlegen. Ferner aber befand sich 
Kaiser Friedrich III. um diese Zeit gar nicht zu Nürnberg, sondern 
zu Neustadt in Oestreich. 64) Schließlich sei noch erwähnt, daß auf 
dem Exemplar dieses Entwurfs, das für die chursächsischen Gesandten 
bestimmt war, sich noch folgende Bemerkungen finden: „Die Gesandten 
bitten den Kaiser des Bedenkens halber, daß dereinst die Fürstenthümer 
in einer Person vereinigt würden, was eine Unbequemlichkeit sein 
könnte, mit iren Herrn sich zu vernehmen.“ 65) Daß aber auch spä- 
  
63) So von Lünig Reichsarchiv Pars. Sp. Cont. II. S. 743. (Hier ist auch 
der betreffende Entwurf abgedruckt); Rommel Hessische Geschichte Bd. II. Anmerkungen 
S. 221. Weber Lehrbuch des Lehenrechts Bd. IV. p. 541. Lancizolle Geschichte der 
Bildung des Preußischen Staats Bd. II. p. 634 („die Confirmation ist, wenn gleich 
nicht ohne Schwierigkeit ausgewirkt worden"). Droysen Geschichte der Preußischen 
Politik Bd. II. Abth. I. S. 190 und viele Andere. 
64) S. Chmel Regesten Kaiser Friedrich IV. Bd. II. , 
65) Dresd. St.-Archiv. Aktenfascikel, die Erbverbrüderung zwischen Sachsen, 
Brandenburg und Hessen betreffend. 1457—1575 Fol. 11.
	        
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