30 Mangel einer
terhin die kaiserliche Confirmation nicht ertheilt worden ist, läßt sich
mit größter Sicherheit behaupten. Schon einige Jahre nach dem Naum-
burger Tage von 1457 starb Churfürst Friedrich der Sanftmüthige
von Sachsen (1464) und der Kaiser ertheilte seinem Nachfolger, Chur-
fürsten Ernst, eine neue Confirmation seiner Lehen und Gerechtsamen.
In dieser Confirmation wird die Erbverbrüderung mit Hessen aus-
drücklich bestätigt und Kurfürst Ernst zur gesammten Hand mit Hessen
belehnt; die Erbverbrüderung mit Brandenburg dagegen wird mit kei-
nem Worte erwähnt. 66) Dies wäre doch völlig unerklärlich, wenn
die sächsisch-brandenburgisch-hessische Erbverbrüderung die kaiserliche
Genehmigung erhalten hätte und rechtsgiltig geworden wäre. — Als
im Anfange des nächsten Jahrhunderts zwischen den drei Häusern
Sachsen, Brandenburg und Hessen von neuem Verhandlungen über die
Gründung einer Erbverbrüderung gepflogen wurden, waren die Fürsten
im Ungewissen, ob eine Bestätigung der Erbverbrüderung von 1457
durch den Kaiser vorhanden sei oder nicht. Deßhalb wurde auf einer
Zusammenkunft der Fürsten zu Zeitz im Jahre 1537 der Beschluß
gefaßt, jeder Fürst solle nachforschen lassen nach der Bestätigungsur-
kunde Kaiser Friedrich III., „nachdem uns allen von solcher alten Erb-
verbrüderung, auch Kaiser Friedrichs Bestätigung nichts bewust gewest;
zu dem das wir unß auch der Originalia beider Brieffe, wo dieselben
liegen oder seyn mogen, nicht haben zu erinnern wissen.“67) Bald
darauf meldet Herzog Georg dem Churfürsten von Sachsen, er habe
die eifrigsten Nachforschungen, besonders in Leipzig, anstellen lassen,
aber es sei nichts gefunden worden. 5s) Man war in Folge davon
— —
66) Dresd. St.-Arch. (datirt Neustadt Samstag nach S. Johannes (28. Juni)
1465). Gleich lautend ist die Confirmation der Lehen und Gerechtsamen für Herzog
Wilhelm von Sachsen. d. d. Neustadt Sonntag nach Michaelis 1465 (30. Septbr.)
Orig.-Urk. des Dresd. St.-Arch.
67) Dresd. St.-Arch. Alte Erbverbrüderungs= und Erbeinungshändel 1373—1555
Fol. 346.
68) Dresd. St.-Arch. Erbeinung und Erbverbrüderungssachen 1457—1575
Fol. 207.