Erneuerung der Erbverbrüderung 1487. 33
Weise der einstigen Erhebung von Ansprüchen durch die Töchter des
Landgrafen Heinrichs zuvorzukommen. Zu diesem Zwecke kamen die
sächsischen Fürsten, Kurfuͤrst Friedrich und die Herzöge Albrecht und
Johann, und die Landgrafen von Hessen, Wilhelm der Aeltere, der
Mittlere und der Jüngste (letzterer der Sohn des Landgrafen Hein-
richs), in Erfurt zusammen und schlossen am 12. September 1487
einen Receß ab, in welchem sie die alte Erbverbrüderung für erneuert
und auf die neuerworbenen Lande ausgedehnt erklärten. Zugleich
setzte Landgraf Wilhelm der Jüngere mit Zustimmung der andern
Fürsten für den Fall, daß er ohne männliche Leibeserben sterben sollte,
jeder seiner Schwestern 50,000 Gulden aus. Aber „diese gütliche Ab-
rede soll sunst in andern Sachen und Fellen der vorgerurten erblichen
Bruderschaft kein Verletzung, Irrung, Hinderniß, Eingang oder Ab-
bruch bringen noch thun in kein Weiß, sondern dieselb onnsere Bruder-
schaft soll nach allem irem Inhalt vor crefftig und mechtig gehalten
werden, sein und pleiben.“ 74) —
Eine besondere kaiserliche Bestätigung dieser Erneuerung wurde
nicht gegeben, aber auch fernerhin findet sich in den kaiserlichen Lehn-
briefen und Confirmationen der Privilegien die Erbverbrüderung aus-
drücklich hervorgehoben. Von besonderer Wichtigkeit war die Belehnung
des Landgrafen von Hessen auf dem Reichstage zu Worms, weil Kaiser
Friedrich III. und sein Nachfolger bis dahin mit der Belehnung der aus
der Katzenellenbogenischen Erbschaft dem Landgrafen zugefallenen Lehen
zurückgehalten hatten. Hierdurch war nun, wenn auch nur indirekt
74) Ueber die katzenellenbogenische Erbschaft und den daran sich knüpfenden lan-
gen Rechtsstreit S. Wenck Hessische Landesgeschichte. Bd. I. S. 600 u. ff. Rommel
Hessische Geschichte Bd. III. S. 63. Müller Reichstagsth. S. 599. (Der erwähnte
Vertrag eben da S. 607). Daß neben dem Vertrag von 1487 in diesem Jahre noch
eine besondere Urkunde über die Erneuerung der Erbverbrüderung ausgefertigt wor-
den wäre, ist öfters behauptet worden (z. B. von Rommel a. a. O. Anmerkungen
S. 52), jedoch ohne genügende Gründe, auch findet sich die Urkunde oder eine ur-
kundliche Nachricht darüber nicht vor. v
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