Full text: Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

34 Erbhuldigungen 1487. 
die Aufnahme der Katzenellenbogenischen Lehen in die Erbverbrüderung 
durch den Kaiser bestätigt worden. 75) 
Die Erbhuldigung der beiderseitigen Unterthanen fand in ge— 
wohnter Weise statt. Gesandte wurden von beiden Seiten geschickt, 
um den Huldigungseid in Empfang zu nehmen.?6) 
Eine weitere Gelegenheit, eine nochmalige Erbhuldigung der hes— 
sischen Lande anzuordnen, bot sich dar, als die sächsischen Fürsten, 
Kurfürst Friedrich und die Herzöge Georg und Heinrich zu Vor— 
mündern des 6jährigen Landgrafen Philipp (des Großmüthigen) er— 
nannt worden waren. Sie wurde um so eifriger von Seite der säch- 
sischen Fürsten ergriffen, als nach dem Tode des Landgrafen Wilhelm 
des Mittleren 1509 der junge Philipp der einzige männliche Sprosse 
  
75) Lehnbriefe Kaiser Marimilians für die Ernestinische Linie 1495 Müller 
Reichstagstheatr. S. 524; für die Albertinische 1495 a. a. O. S. 526; für Hessen 
S. 538. Vgl. auch Ranke deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation Bd. I. 
S. 119; ferner Limnaeus Jus Publ. Additamenta IV. S. 428. Belehnung des 
Landgrafen von Hessen auf dem Reichstag zu Cöln 31. Juli 1505. (Dresd. St.-Arch. 
Alte Erbverbrüderungshändel u. s. w. 1373—1555 Fol. 29). 
76) Reversbriefe der hessischen Landgrafen für die Ritterschaft und Städte im 
Lande zu Thüringen und Meißen 12. September 1487. (Orig.-Urkunde des Dresd. 
St.-Arch.) Huldigungsbriefe der Stadt Gotha 1. November (Kudolphi Gotha Diplo- 
matica (17147) Bd. I. S. 85). Huldigungsbriefe der Stadt Cassel (Dresd. St.-Arch. 
Erbverbrüderung 1457—1575 Fol. 32) und Hessischer Amtleute (a. a. O. Fol 34). Voll- 
macht der hessischen Landgrafen für Gesandte, welche von den Grafen zu Schwarz= 
burg, Honstein und Gleichen die Leistung des Huldigungseides in Empfang nehmen 
sollten a. a. O. Fol. 35. Bericht des hessischen Gesandten, Peter von Treispach, über 
die in Thüringen, Meißen, Sachsen und in der Mark Brandenburg empfangene 
Erbhuldigung aus Anlaß der Erbverbrüderung und der Erbeinigung. (Abschriftlich 
im Dresd. St.-Arch. Erbverbrüderungen 1457—1575 Fol. 21 u. ff.) In dem Her- 
zogthum Sachsen und in Brandenburg empfängt er nur „die Pflicht der Erbeinung" 
(in Berlin 4. Dezember a. a. O. Fol. 26). Die Erbeinigung der drei Häuser war 
ebenfalls im Jahre 1487 erneuert worden auf dem Reichstage zu Nürnberg Mittwoch 
nach Himmelfahrt (25. Juni). S. Estor Orig. Juris Publ. Hass. S. 212. 
Huldigungsbriefe der Städte des Osterlands und Reverse im Archiv der sächsischen 
Geschichte Bd II. (1785) S. 290 u. ff. Sämmtliche Städte des Osterlands erhiel- 
ten nur einen Reversbrief von den Landgrafen, der bei dem Leipziger Magistrat nie- 
dergelegt wurde.
	        
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