Erneuerung der Erbverbrüderung 1520. 35
des hessischen Hauses war, auf ein Aussterben des hessischen Hauses
also die Aufmerksamkeit gerichtet war. Die Stadt Cassel, sowie die
Ritterschaft und Amtleute von Niederhessen leisteten im Jahre 1510
den Erbhuldigungseid. 77) Jedoch scheinen der weitern Leistung der
Huldigung Schwierigkeiten in den Weg gestellt worden zu sein. Erst
im Jahre 1543 schickten die Herzöge Georg und Heinrich Gesandte
nach Hessen, um die Huldigung in Empfang zu nehmen. 7s8)
Sobald Landgraf Philipp volljährig geworden und zur Regierung
gelangt war, regte er die Erneuerung der Erbverbrüderung an. Schon
1519 den 10. Dezember (Freitag nach Mariä Empfängniß) schreibt
er hierüber an den Kurfürsten Friedrich den Weisen sowie an die Her-
zöge von Sachsen 79) und nachdem die sächsischen Fürsten bereitwilligst
auf den Vorschlag einer Erneuerung eingegangen waren, kamen im
Anfange des folgenden Jahres sächsische und hessische Räthe zu Erfurt
zusammen, wo eine Zusammenkunft der Fürsten verabredet wurde. so)
Dieselbe fand den 29. März (Sonntag nach Jubilate) zu Naumburg statt.
Die Erbverbrüderung ward einfach bestätigt; nur über die Ableistung der
Huldigung wurden einzelne neue Bestimmungen getroffen. Von jetzt an
sollte der Huldigungseid auch geschworen werden von den Beamten,
Vasallen und Städten bei jeder Veränderung im Amt, Lehen oder im
Rath der Stadt; sowie bei der Aufnahme neuer Bürger von diesen. st)
— Unter den Fürsten waren aber mancherlei Bedenken über einzelne
77) Dresd. St.-Arch. Erbverbrüderung u. s. w. 1373—1555 Fol. 159 u. ff.
78) Or.-Urk. des Dresd. St.-Arch. Vollmacht Herzog Georgs für seinen Gehei-
men Rath Hans von Wettern. Dresden Sonntag nach Unserer lieben Frauen Ge-
burt (11. September) 1573. Rommel Hessische Geschichte Bd. III. S. 260 gibt an,
es sei während der Minderjährigkeit des Landgrafen Philipp zu Mißverständnissen
und Streit über die Leistung der Erbhuldigung gekommen. Nähere Angaben oder
Belege hierfür haben wir nicht finden können. ,-..« .
79) Das erstere Schreiben im Dresd. St.-Arch. Erbverbrüderung 1431—4555
Fol. 72; das zweite Fol. 85. Der hieran anknüpfende Schriften wechsel Fol. 73 u. ff.
80) a. a. O. Fol. 74.
81) Müller Reichstagsth. I. S. 576. 3*