Full text: Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

Erneuerung der Erbverbrüderung 1520. 35 
des hessischen Hauses war, auf ein Aussterben des hessischen Hauses 
also die Aufmerksamkeit gerichtet war. Die Stadt Cassel, sowie die 
Ritterschaft und Amtleute von Niederhessen leisteten im Jahre 1510 
den Erbhuldigungseid. 77) Jedoch scheinen der weitern Leistung der 
Huldigung Schwierigkeiten in den Weg gestellt worden zu sein. Erst 
im Jahre 1543 schickten die Herzöge Georg und Heinrich Gesandte 
nach Hessen, um die Huldigung in Empfang zu nehmen. 7s8) 
Sobald Landgraf Philipp volljährig geworden und zur Regierung 
gelangt war, regte er die Erneuerung der Erbverbrüderung an. Schon 
1519 den 10. Dezember (Freitag nach Mariä Empfängniß) schreibt 
er hierüber an den Kurfürsten Friedrich den Weisen sowie an die Her- 
zöge von Sachsen 79) und nachdem die sächsischen Fürsten bereitwilligst 
auf den Vorschlag einer Erneuerung eingegangen waren, kamen im 
Anfange des folgenden Jahres sächsische und hessische Räthe zu Erfurt 
zusammen, wo eine Zusammenkunft der Fürsten verabredet wurde. so) 
Dieselbe fand den 29. März (Sonntag nach Jubilate) zu Naumburg statt. 
Die Erbverbrüderung ward einfach bestätigt; nur über die Ableistung der 
Huldigung wurden einzelne neue Bestimmungen getroffen. Von jetzt an 
sollte der Huldigungseid auch geschworen werden von den Beamten, 
Vasallen und Städten bei jeder Veränderung im Amt, Lehen oder im 
Rath der Stadt; sowie bei der Aufnahme neuer Bürger von diesen. st) 
— Unter den Fürsten waren aber mancherlei Bedenken über einzelne 
  
77) Dresd. St.-Arch. Erbverbrüderung u. s. w. 1373—1555 Fol. 159 u. ff. 
78) Or.-Urk. des Dresd. St.-Arch. Vollmacht Herzog Georgs für seinen Gehei- 
men Rath Hans von Wettern. Dresden Sonntag nach Unserer lieben Frauen Ge- 
burt (11. September) 1573. Rommel Hessische Geschichte Bd. III. S. 260 gibt an, 
es sei während der Minderjährigkeit des Landgrafen Philipp zu Mißverständnissen 
und Streit über die Leistung der Erbhuldigung gekommen. Nähere Angaben oder 
Belege hierfür haben wir nicht finden können. ,-..« . 
79) Das erstere Schreiben im Dresd. St.-Arch. Erbverbrüderung 1431—4555 
Fol. 72; das zweite Fol. 85. Der hieran anknüpfende Schriften wechsel Fol. 73 u. ff. 
80) a. a. O. Fol. 74. 
81) Müller Reichstagsth. I. S. 576. 3*
	        
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