Full text: Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

46 Neue Verhandlungen 
wurde der Beschluß gefaßt, jeder Fürst solle, soviel wie mög— 
lich, dahin wirken, daß der Kaiser die Erneuerung durch eine aus— 
drückliche Bestätigungsurkunde anerkenne. Jedoch scheint es, daß man 
sich nicht besonders bemühte, eine solche Confirmation zu erhalten. 117) 
Die Erbhuldigung wurde in gewohnter Weise eingenommen 118) und 
nach dem Tode des Landgrafen Philipp des Großmüthigen (1567) 
leisteten seine jüngern Söhne Philipp und Georg den Eid auf die 
Erbverbrüderung (23. Juni 1567).119) Ein darauf gehender Passus 
wurde auch in den Huldigungseid der hessischen Unterthanen aufgenom- 
men und die sächsische Ritterschaft und Städte huldigten ihrer Seits 
ebenfalls dem Landgrafen. 120) 
  
Fall, wo nur eine Linie innerhalb des Hauses ausstirbt, aussprechen soll, werden 
wir weiter unten sprechen. 
117) Der Entwurf eines Gesuchs an den Kaiser um Bestätigung, datirt Naum- 
burg 9. April 1555, findet sich in dem Dresd. St.-Arch. (Naumburgische Handlung 
1555 Fol. 86); aber keine Notiz darüber, ob derselbe wirklich ausgefertigt worden ist. 
Die Erbeinigung dagegen wurde bestätigt von dem Kaiser Brüssel 8. April (Naumb. 
Handlg. Fol. 91) und von König Ferdinand Augsburg 24. März (a. a. O. Fol. 102.) 
118) Eine große Anzahl von Reversbriefen des Kurfürsten August an die hessische 
Ritterschaft, Amtleute und Städte aus dem Jahre 1555 in Dresd. St. Arch. Naumb. 
Handlung Fol. 178 u. ff. 
119) Reversbriefe der sächsischen Fürsten über die Eidesleistung der Landgrafen. 
Lünig Reichsarch. Pars. Spec. Cont. II. S. 320. 
120) Huldigungseid der Stadt Kassel bei Winckelmann Hessen Landes-Beschrei- 
bung (1711) S. 540; der Ritterschaft bei Lünig Corpus Juris feudalis II. S. 1714. 
Huldigungsbriefe von 60 hessischen Städten aus dem Jahre 1569 und von 51 kur- 
fürstlich sächsischen Städten für die Landgrafen aus dem Jahre 1570; sowie die Re- 
versbriefe hierüber im Dresd. St. Arch. Andere Huldigungs= und Reversbriefe aus 
diesen Jahren in der Sammlung vermischter Nachrichten zur sächs. Gesch. Bd. X. 
S. 221—229. Gleich nach dem Tode des Landgrafen Philipp fordern der junge 
Landgraf Philipp und die Ernestinischen Herzöge den Kurfürsten August auf, seine 
Haupt= und Amtleute, sowie seine Vasallen den Huldigungseid auf die Erbverbrüde- 
rung schwören zu lassen. (Gemeinsames Schreiben Weimar Mittwoch nach Oculi 1567. 
Dresd. St.-Arch. Naumb. Handl. 1555. Fol. 111). — Auf dem Landtage zu Treysa 
1576 (13. Dezember) beschwerten sich die Ritterschaft, Prälaten und Landschaft, daß 
sie über die von ihnen geleistete Erbhuldigung noch immer keine Reversalien von 
den sächsischen Fürsten erhalten hätten. (Rommel Hessische Geschichte Bd. V. 
S. 253). —
	        
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