46 Neue Verhandlungen
wurde der Beschluß gefaßt, jeder Fürst solle, soviel wie mög—
lich, dahin wirken, daß der Kaiser die Erneuerung durch eine aus—
drückliche Bestätigungsurkunde anerkenne. Jedoch scheint es, daß man
sich nicht besonders bemühte, eine solche Confirmation zu erhalten. 117)
Die Erbhuldigung wurde in gewohnter Weise eingenommen 118) und
nach dem Tode des Landgrafen Philipp des Großmüthigen (1567)
leisteten seine jüngern Söhne Philipp und Georg den Eid auf die
Erbverbrüderung (23. Juni 1567).119) Ein darauf gehender Passus
wurde auch in den Huldigungseid der hessischen Unterthanen aufgenom-
men und die sächsische Ritterschaft und Städte huldigten ihrer Seits
ebenfalls dem Landgrafen. 120)
Fall, wo nur eine Linie innerhalb des Hauses ausstirbt, aussprechen soll, werden
wir weiter unten sprechen.
117) Der Entwurf eines Gesuchs an den Kaiser um Bestätigung, datirt Naum-
burg 9. April 1555, findet sich in dem Dresd. St.-Arch. (Naumburgische Handlung
1555 Fol. 86); aber keine Notiz darüber, ob derselbe wirklich ausgefertigt worden ist.
Die Erbeinigung dagegen wurde bestätigt von dem Kaiser Brüssel 8. April (Naumb.
Handlg. Fol. 91) und von König Ferdinand Augsburg 24. März (a. a. O. Fol. 102.)
118) Eine große Anzahl von Reversbriefen des Kurfürsten August an die hessische
Ritterschaft, Amtleute und Städte aus dem Jahre 1555 in Dresd. St. Arch. Naumb.
Handlung Fol. 178 u. ff.
119) Reversbriefe der sächsischen Fürsten über die Eidesleistung der Landgrafen.
Lünig Reichsarch. Pars. Spec. Cont. II. S. 320.
120) Huldigungseid der Stadt Kassel bei Winckelmann Hessen Landes-Beschrei-
bung (1711) S. 540; der Ritterschaft bei Lünig Corpus Juris feudalis II. S. 1714.
Huldigungsbriefe von 60 hessischen Städten aus dem Jahre 1569 und von 51 kur-
fürstlich sächsischen Städten für die Landgrafen aus dem Jahre 1570; sowie die Re-
versbriefe hierüber im Dresd. St. Arch. Andere Huldigungs= und Reversbriefe aus
diesen Jahren in der Sammlung vermischter Nachrichten zur sächs. Gesch. Bd. X.
S. 221—229. Gleich nach dem Tode des Landgrafen Philipp fordern der junge
Landgraf Philipp und die Ernestinischen Herzöge den Kurfürsten August auf, seine
Haupt= und Amtleute, sowie seine Vasallen den Huldigungseid auf die Erbverbrüde-
rung schwören zu lassen. (Gemeinsames Schreiben Weimar Mittwoch nach Oculi 1567.
Dresd. St.-Arch. Naumb. Handl. 1555. Fol. 111). — Auf dem Landtage zu Treysa
1576 (13. Dezember) beschwerten sich die Ritterschaft, Prälaten und Landschaft, daß
sie über die von ihnen geleistete Erbhuldigung noch immer keine Reversalien von
den sächsischen Fürsten erhalten hätten. (Rommel Hessische Geschichte Bd. V.
S. 253). —