Full text: Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

Conferenz zu Schönbeck 1571. 49 
wollen Wir nichts destoweniger ob dieser vnser Verbrüderung, wan 
sich die Felle nach dem Willen Gottes an einem vnd dem andern 
Hause begeben vnd zutragen, festiglich halten vnd keinen andern 
frembden Herrn zu vnsern Landen vnd Leuthen solcher vnser Ver— 
brüderung zuwider kommen lassen, darzu wir einander mit höchsten 
Vleiß, auch allem vunserm Vermögen behilfflich sein ond getrewen 
Beistand leisten sollen und wollen.“ 128) Daß jedoch dieser Entwurf 
angenommen worden wäre, davon findet sich in den sehr ausführlichen 
Nachrichten, die uns erhalten sind, keine Spur. — 
Noch von Schönbeck aus wurden Gesandte an den pfälzischen und 
die geistlichen Kurfürsten geschickt. 1#2) Der Kurfürst von der Pfalz 
erkürte, daß „#er für seine Person kein Bedenken habe, den gesuchten 
Consens zu der Erbverbrüderung zu geben.“ 130) Dagegen war bei 
den geistlichen Kurfürsten, vor allem bei dem Kurfürsten von Mainz, 
nichts zu erlangen. Sei es daß dieser letztere wegen der von Hessen 
zu Lehen getragenen Mainzischen Besitzungen die lehnsherrlichen Rechte 
von Mainz nicht schmälern wollte; 131) sei es daß die Möglichkeit, 
daß dereinst so bedeutende Gebiete in einer protestantischen Hand ver- 
einigt werden könnten, zu bedenklich erschien: der Kurfürst von Mainz 
gab eine ausweichende Antwort und verschob die ganze Sache auf eine 
Collegiatversammlung der rheinischen Kurfürsten. Die Gesandten 
wußten, was diese Antwort zu bedeuten habe, und glaubten sich der 
— 
128) Dresd. St.-Arch. Erbverb. 1571—1579 Fol. 145. 
129) Kreditiv und Instruktion derselben a. a. O. Fol. 174. 219. 
130) Bericht des kursächsischen Gesandten d. d. Gelnhausen 10. Okt. 1571 
a. a. O. Fol. 230. Vgl. den Brief des Kurfürsten Johann Georg von Brandenburg 
an den Kurfürsten August von Sachsen d. d. Köln an der Spree 14. November 
1574 a. a. O. Fol. 335. 
131) Landgraf Wilhelm von Hessen rieth deßhalb ab, bei den rheinischen Kur- 
fürsten die Zustimmung nachzusuchen, da sie wegen der von Hessen zu Lehen getrag- 
nen Güter Vorbehalte und Reservationen machen würden, „welches aber eine große 
Confusion in unsere Erbverbrüderung machen würde.“ Landgraf Wilhelm an den 
Kurfürsten August Kassel 15. October 1571 a. a. O. Fol. 270. 
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