Full text: Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

Sachsen, Brandenburg und Hessen. 53 
wurde noch deutlicher als es in der sächsisch-hessischen Erbverbrüderung 
geschehen, die Bestimmung über Ausstattung der hinterlassenen Prin- 
zessinen auf alle Prinzessinen des ausgestorbenen Hauses ausgedehnt. 
— Schließlich wurden von der Erbverbrüderung diejenigen branden- 
burgischen Landestheile ausgenommen, welche in der brandenburgisch- 
pommerischen Erbverbrüderung, die im Jahre 1574 geschlossen und 
1574 von Kaiser Maximilian lI. confirmirt worden war, von bran- 
denburgischer Seite für den Fall des Aussterbens des brandenburgi- 
schen Hauses als Erbschaft der pommerischen Herzöge bestimmt wor- 
den waren. — 
In dem Abschied wurden ferner Bestimmungen getroffen in Be- 
treff des Gesuchs um die kaiserliche Bestätigung. Es wurde am zu- 
träglichsten erachtet, daß die Notull der Erbverbrüderung schon im 
Voraus von den einzelnen Fürsten unterschrieben und unteresigelt und 
der Kaiserlichen Majestät von den Gesandten der drei Häuser ein der- 
Gestalt verfertigtes Exemplar überantwortet werde, „damit also diese 
Vergleichung desto beständiger und kräftiger an Ihre Majestät gebracht 
und von derselben desto füglicher Confirmation und Consens als über 
eine beschlossene und verglichne Sache erlangt werden möge. — Sollte 
aber über Zuversicht die Confirmation nicht zu erhalten sein, so sollten 
die Fürsten den Eid auf die Erbverbrüderung zwar nicht leisten, nichts- 
destoweniger aber sollen diese Sachen zu aller vorfallender Gelegenheit 
gegen der itzigen kayserlichen Majestät oder da bey Dero nichts zu er— 
heben, gegen Dero Successoren in guter Acht zu jeder Zeit gehabt und, 
da man irgend der Chur= und Fürsten Hilfe und Forderung bedürfen 
und suchen oder sich sonsten andere Bequemigkeit zutragen würde, 
nichts unterlassen werden, was zu Erlangung dieser Confirmation 
dienstlich sein, damit dies Werk zu gewünschtem Ende gebracht werden 
möge. Mittler Weile aber solle die Erbverbrüderung zwischen Sachsen 
und Hessen unverändert bestehen bleiben.“ — 
Die Räthe faßten eine gemeinschaftliche Instruktion für die Ge- 
sandten ab, welche die kaiserliche Confirmation nachsuchen sollten. Sie
	        
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