Full text: Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

54 Verweigerung der 
haben dem Kaiser vorzustellen, wie die Erbverbrüderung zwischen den 
drei Häusern nur den Zweck habe, „unbefugtem Bedrängnuß und 
Fürgewaltigungen“ bei dem Falle des Aussterbens des einen Hauses 
zuvorzukommen. „Sollte jedoch Ihro kayserliche Majestät einwenden, 
die Churfürsten müßten zuvor ihren Consens gegeben haben,“ so sollten 
die Gesandten erwidern, nach kaiserlicher Confirmation sei der Consens 
der Churfürsten nicht zweifelhaft; übrigens sei es überhaupt noch 
fraglich, ob der Consens der Kurfürsten hierbei nothwendig sei. 165) 
Nachdem die Gesandten an dem bestimmten Tage (12. Mai 1588) 
das Gesuch bei dem Kaiser eingereicht hatten, erhielten sie am 14. Juni 
eine kaiserliche Resolution, die so gut wie eine abschlägige Antwort 
war. Der Kaiser könne in so wichtigen Dingen nicht allein ent- 
scheiden; übrigens habe sich in den Archiven keine kaiserliche Bestätig- 
ung der Erbverbrüderung von 1457 gefunden (die Gesandten sollten 
ihrer Instruktion zufolge sich in dem Gesuch gar nicht auf eine Be- 
stätigung der frühern Erbverbrüderung berufen); die Fürsten sollten 
nachforschen lassen, ob sich irgendwo ein Original der frühern keaiser- 
lichen Bestätigung vorfände. „Ihro kayserliche Majestät wollten aber 
Mittler Weile so wichtiger Dingen weiter nachdenken, damit sie sich 
hernachen desjenigen entschließen mögen, was Ihro Majestät bei dero- 
selben Nachkommen und dem Reich verantwortlich und den Erbver- 
brüderten Chur= und Fürsten selbst zu bestendiger Wohlfahrt und Ge- 
deihen sein würde.“ 14,) Die Gesandten erwiderten hierauf: Es handle 
sich um die Confirmation einer schon längst bestehenden Erbverbrüder- 
ung; auch betreffe sie ja nicht Kur= und Fürstenthümer, die schon ledig 
und heimgefallen seien, sondern die noch auf weitläufige, ungewisse 
Fälle stehen; dadurch dem heiligen Reiche, wenn solche Fälle gleich sich 
  
145) Hellfeld a. a. O. S. 123—131. 
146) Or.-Urk. des Dresd. St.-Arch. S. Anhang III. Ein ungenauer Auszug 
dieses Aktenstückes findet sich bei Limnaeus Jus. Publ. Imp. IV. c. 8. 8 171. 
pp. 619.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.