Full text: Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

60 Wahlcapitulation von 1711. 
Aus den Wahltagsprotocollen geht nun aber deutlich hervor, daß den 
Kurfürsten nichts ferner lag, als ihre Rechte durch diesen Artikel zu 
schmälern; im Gegentheil konnte durch ihn höchstens das Recht des 
Kaisers beschränkt werden. An diesem Sachverhalt wurde auch nichts 
geändert, als in der Wahlcapitulation des Kaisers Karl VI. von 1711 
statt des Artikels 6 in dem Art. I. §# 9 das Versprechen des Kaisers 
aufgenommen wurde, „daß er die sowohl vor als nach dieser Wahlcapi- 
tulation gemachten oder noch in Zukunft zu machenden den Reichsge- 
setzen gemäßen Uniones, insbesondere aber die Erbverbrüderungen auf 
gebührendes Ansuchen ohne Weigerung und Aufenthalt in beständiger 
Form confirmiren wolle.“ — Hierdurch war die Bestimmung der Leo- 
poldinischen Wahlcapitulation auch uf die spätern Erbverbrüderungen 
ausgedehnt, nur daß für diese wenigstens eine formelle kaiserliche Ge- 
nehmigung und ein dearrtiges Gesuch verlangt wurde. Dem Kaiser aber 
wurde das Recht entzogen, die Bestätigung zu verweigern. 165) Daß 
IV. c 8 d 166 p. 303. Bodinus De Pacto Confratern. Saxo-Brandd-Hass. 
(Halae 1708) § 15. Schweder a. a. O. Bd. I. S. 437. Itter De feudis Imperii 
(1685) c. XVII. 6 11 p. 780. Brautlach Epitome Jurispr. publ. (1688) p. 45. 
Myler ab Ehrenbach De principibus et Statibus Imperii Rom. Germ. (1685) p. 
264. Struve Corpus Jur. Publ. p. 1201 u. a. m. Von den Neuern hält allein Mau- 
renbrecher diese Ansicht fest: Grundsätze des deutschen Staatsrechts (1837) S. 462. 
Die entgegengesetzte Ansicht wurde hauptsächlich vertheidigt von J. J. Moser Staats- 
recht Bd. XVII. S. 163. Familien-Staatsrecht Bd. I. S. 1018. Rechtsmaterien 
Bd. XVII. S. 212 u. ff. Ihm folgen die meisten spätern Schriftsteller: Leist, Lehr- 
buch des teutschen Staatsrechts S. 130. Häberlin Handbuch Bd. III. S. 319. 
Zachariae deutsches Staats= und Bundesrecht Bd. I. S. 382 u. s. w. 
164) Auszüge aus den Wahltagsprotocollen bei Moser a. a. O. Bd. X VII. 
S. 163 u. ff. 
165) Moser Rechtsmaterien Bd. XVII. S. 212: „So groß der Unterschied 
zwischen der Wahlcapitulation von 1658 und der von 1711 zu sein scheint, so wenig 
bedeutend ist er, weil die Confirmation ohne Weigerung und Aufenthalt geschehen 
soll; sondern da stecket der Knoten, daß sowohl in der Leopoldinischen, als in der 
neuern Wahlcapitulation die Confirmation auf die denen Rcichsconstitutionen ge- 
mäßen Erbverbrüderungen eingeschränket wird; und darum sagt die Leopoldinische 
nicht mehr zum Besten der Reichsstände, als die neuste und diese nicht weniger als 
die Leopoldinische.“ —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.