Full text: Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

64 Erforderniß der 
ihm sein Befremden darüber zu erkennen, daß bei der sächsischen Erb— 
huldigung (nach dem Tode Friedrich Augusts II. 1769) das Haus 
Hessen und die mit ihm geschlossne Erbverbrüderung erwähnt worden 
sei, nicht aber das Haus Brandenburg. 174) In einer Note erwiederte 
das sächsische Cabinet, das Formular des Huldigungseids stehe seit 
Jahrhunderten fest; übrigens werde bei der Huldigung in Branden- 
burg des Hauses Sachsen auch nicht gedacht. 175) In einer weitern 
Note wird darauf hingewiesen, daß Preußen gar keinen Auspruch 
machen könne, in der Erbhuldigung erwähnt zu werden, da die Erb- 
verbrüderung von dem Kaiser nicht bestätigt worden, also nicht rechts- 
giltig geworden sei. Hierauf ließ Preußen die Sache fallen. 17°) 
Jedoch auch von brandenburgischer Seite ist niemals die Behaup- 
tung aufgestellt worden, Erbverbrüderungen bedürften überhaupt zu 
ihrer Giltigkeit der kaiserlichen Bestätigung nicht. Immer stützte man 
sich nur darauf, daß in den Wahlcapitulationen die Bestätigung ent- 
halten sei. Dagegen wurden im 18. Jahrhundert einzelne Stimmen 
laut, welche aus der Natur des deutschen Reichslehen zu beweisen 
suchten, daß zur Giltigkeit einer Erbverbrüderung weder die Zustim- 
mung der Kurfürsten, noch die Bestätigung des Kaisers von Nöthen 
seien. Die einen begründeten ihre Ansicht damit, daß in den Reichs- 
gesetzen sich keine ausdrückliche Bestimmung über die Bestätigung der 
Erbverbrüderungen fände. Da aber nach der Verfassung des deutschen 
Reichs die Vermuthung für die Unbeschränktheit der Landeshoheit und 
die Improprietät der Reichslehen spreche, so könne ein kaiserliches Be- 
stätigungsrecht nicht behauptet werden. 177) Jedoch das Falsche und 
—. — 
174) Dresd. St.-Arch. (Die Renovation der Erbverbrüderung betreff. 1718) 
Bericht des sächsischen Gesandten 17. April 1769 Fol. 70. 
175) Bericht des Gesandten 8. Mai 1769 a. a. O. Fol. 72. 
176) Bericht des Gesandten 28. Juli 1769 a. a. O. Fol. 90. 
177) v. Göbel Dissertatio de Juribus imper. majestat. (1718) p. 66.: Neec 
Praecise ad confraternitatum pacta consensum Imperatoris requiri puto, cum 
in legibus Imperii nihil hac de re speciatim determinatum sit. etc. —
	        
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