Full text: Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

66 Ungültigkeit der sächsisch- 
der That der letzte Rest der Oberlehnsherrlichkeit dahin gegeben wor- 
den. 130) Auch sind die Anhänger der Meinung, wonach dies schon 
geschehen sei, ganz vereinzelt geblieben und die richtige Ansicht hat, 
wie dies bei dem klaren Wortlaut der Reichsgesetze nicht anders mög- 
lich war, durchaus die Herrschaft behauptet. 1831) — 
Nach unsern bisherigen Auseinandersetzungen wird darüber kein 
Zweifel mehr herrschen, daß bis zur Auflösung des deutschen Reichs 
die Erbverbrüderung zwischen Sachsen, Brandenburg und Hessen recht- 
liche Giltigkeit nicht erlangt hatte. Der Entwurf der Erbverbrüder- 
ung, über den man sich in den Jahren 1587 und 1644 geeinigt, konnte 
höchstens dem Versprechen gemäß, das die Parteien darin sich gegen- 
seitig geleistet hatten, die persönliche Verpflichtung erzeugen, für diesen 
Entwurf die kaiserliche und kurfürstliche Genehmigung nachzusuchen. 
Eine Veräußerung der Lehen steht den Vasallen in keiner Weise zu; 
sie wird keineswegs erst durch den Widerspruch des Lehnsherrn rück- 
gängig gemacht, sondern ist von Anfang an null und nichtig. 1582) Auch 
wurden die erwähnten Entwürfe weder von den Fürsten beschworen, 
wie es bei den rechtsgiltigen Erbverbrüderungen Sitte war, noch haben 
die beiderseitigen Unterthanen zu einer Erbhuldigung in Bezug auf 
die Erbverbrüderung angehalten werden können. Die Auflösung des 
  
rechtigkeiten zu Verkleynerungen und Abbruch, auch onsern Lehnspflichten — nach 
onserm freien ond willkorlichem Gefallenn verändern wollen, welches Wir doch kei- 
neswegs zu thun gesinnet sein (in Arndt Archiv der sächs. Geschichte Bd. II. S. 478). 
180) So sagt auch Severinus de Monzambano G. Pfuffendorf) De Statu 
Imp. Germ. c. III. & 3: pactis illis (confraternitatum) potestas imperatoris 
qduam in ditiones principum tamquam dominus feudi obtinet, pbenitus eluditur. 
181) Pütter (Beyträge zum teutschen Staats= und Fürstenrecht Bd. II. S. 209) 
sagt: daß über Reichslehen keine Erbverbrüderung mit einem zur Lehnsfolge nicht 
berechtigten Hause geschlossen werden könne, ohne kaiserliche Genehmigung darüber 
zu haben, — hat seine unwiedersprechliche Richtigkeit. 
182) II. feud. 55: Nos autem — non solum in posterum, sed etiam hu- 
jus modi alienationes illicitas hactenus perpetratas hac praesenti sanctione 
cassamus et in irritum deducimus, nullius temporis praescriptione impediente, 
quia quod ab initio de jure non valuit, tractu temporis convalescere non debet.
	        
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