72 Fortbestand der Erbverbrüderung.
norddeutschen Bundes ausgesetzt. Zwar ist in Folge der Eroberung
des Kurfürstenthums Hessen und seiner Vereinigung mit der Preußi-
schen Monarchie dieses Land der Erbverbrüderung entzogen worden.
Aber die Rechte der hessen-kasselischen Linie, die aus der Erbverbrüde-
rung entspringen, bleiben ungeschmälert, da sie nicht in der kurhessi-
schen, sondern in den sächsischen Verfassungen ihre Begründung haben.