Full text: Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

72 Fortbestand der Erbverbrüderung. 
norddeutschen Bundes ausgesetzt. Zwar ist in Folge der Eroberung 
des Kurfürstenthums Hessen und seiner Vereinigung mit der Preußi- 
schen Monarchie dieses Land der Erbverbrüderung entzogen worden. 
Aber die Rechte der hessen-kasselischen Linie, die aus der Erbverbrüde- 
rung entspringen, bleiben ungeschmälert, da sie nicht in der kurhessi- 
schen, sondern in den sächsischen Verfassungen ihre Begründung haben.