Full text: Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

4 Einleitung. 
zelnen Territorien bestimmend einzugreifen. Viel zu kurz wäre ein 
Haus im Besitz der Reichslehen geblieben, als daß sich seine Fürsten 
als thatsächlich unabhängige Regenten ihrer Lande hätten behaupten 
können. 
Ferner gab das deutsche Lehnrecht dem Kaiser als dem Lehnsherrn 
das Recht, nur einen unter mehreren Söhnen des verstorbenen Vasallen 
zu belehnen. Wenn nun auch die strenge Wahrung dieses Rechts die 
Ausbildung der Landeshoheit in anderer Beziehung vielleicht gefördert 
hätte, so war doch die Ansicht, welche eine gleiche Theilung auch der 
Lehnshinterlassenschaft unter die Söhne forderte, zu mächtig, als daß 
sie nicht selbst die Rücksicht auf staatliche Macht und Einheit zurück- 
gedrängt hätte. Wie sich aber die allgemeine Forderung, die tief in 
deutscher Sitte begründet war, nach einem gleichen Erbrecht mehrerer 
Söhne im Lehnrecht Bahn brach, da konnte auch die staatsrechtliche 
Natur des Fürstenthums, die von der herrschenden Anschauungsweise 
nicht gewürdigt werden konnte, dem Streben nach Theilbarkeit der 
ganzen Hinterlassenschaft eines verstorbenen Fürsten keine Schranken 
setzen. — 
Zu beiden Zwecken, sowohl um die Seitenverwandten folgeberech- 
tigt zu machen, wie auch, um das Eintreten mehrerer Erben in das 
Lehen zu ermöglichen, diente das Institut der gesammten Hand. Frei- 
lich war ursprünglich auch hiermit mancher Uebelstand verknüpft, der 
die Abhängigkeit von dem Lehensherrn zu fühlbar machte und der 
freien Entwicklung der Selbstständigkeit des fürstlichen Hauses noch 
allzu viele Hindernisse in den Weg legte. Mehrere Erben konnten jetzt 
zwar durch die Gesammtbelehnung das Lehen gemeinschaftlich em- 
pfangen, aber sie mußten entweder in dem gemeinschaftlichen Besitze des 
Lehens bleiben, oder wenn sie Theilung des Lehens verlangten, so hatte 
Jeder zwar seinen Theil als eigenes Lehen, das er auf seine Descen- 
denten vererbte, aber er hatte sein Recht an die übrigen Theile des 
ursprünglich gemeinschaftlichen Lehens verloren: die gleiche Gewere am 
Lehen war gebrochen. Um diesen nachtheiligen Folgen der Theilung
	        
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