4 Einleitung.
zelnen Territorien bestimmend einzugreifen. Viel zu kurz wäre ein
Haus im Besitz der Reichslehen geblieben, als daß sich seine Fürsten
als thatsächlich unabhängige Regenten ihrer Lande hätten behaupten
können.
Ferner gab das deutsche Lehnrecht dem Kaiser als dem Lehnsherrn
das Recht, nur einen unter mehreren Söhnen des verstorbenen Vasallen
zu belehnen. Wenn nun auch die strenge Wahrung dieses Rechts die
Ausbildung der Landeshoheit in anderer Beziehung vielleicht gefördert
hätte, so war doch die Ansicht, welche eine gleiche Theilung auch der
Lehnshinterlassenschaft unter die Söhne forderte, zu mächtig, als daß
sie nicht selbst die Rücksicht auf staatliche Macht und Einheit zurück-
gedrängt hätte. Wie sich aber die allgemeine Forderung, die tief in
deutscher Sitte begründet war, nach einem gleichen Erbrecht mehrerer
Söhne im Lehnrecht Bahn brach, da konnte auch die staatsrechtliche
Natur des Fürstenthums, die von der herrschenden Anschauungsweise
nicht gewürdigt werden konnte, dem Streben nach Theilbarkeit der
ganzen Hinterlassenschaft eines verstorbenen Fürsten keine Schranken
setzen. —
Zu beiden Zwecken, sowohl um die Seitenverwandten folgeberech-
tigt zu machen, wie auch, um das Eintreten mehrerer Erben in das
Lehen zu ermöglichen, diente das Institut der gesammten Hand. Frei-
lich war ursprünglich auch hiermit mancher Uebelstand verknüpft, der
die Abhängigkeit von dem Lehensherrn zu fühlbar machte und der
freien Entwicklung der Selbstständigkeit des fürstlichen Hauses noch
allzu viele Hindernisse in den Weg legte. Mehrere Erben konnten jetzt
zwar durch die Gesammtbelehnung das Lehen gemeinschaftlich em-
pfangen, aber sie mußten entweder in dem gemeinschaftlichen Besitze des
Lehens bleiben, oder wenn sie Theilung des Lehens verlangten, so hatte
Jeder zwar seinen Theil als eigenes Lehen, das er auf seine Descen-
denten vererbte, aber er hatte sein Recht an die übrigen Theile des
ursprünglich gemeinschaftlichen Lehens verloren: die gleiche Gewere am
Lehen war gebrochen. Um diesen nachtheiligen Folgen der Theilung