86 Dogmatische Erörterungen.
die gesammte Privathinterlassenschaft des letzten Fürsten aus dem
Mannsstamm des erbverbrüderten Hauses, mag dieselbe nun aus Fa—
milienfideicommiß= oder Stammgut oder aus freiem Eigenthum bestehen.
Zwar in der Erbverbrüderung von 1373 ist nur die Rede von: „Für-
stenthumb ond Herschafft mit Lauden ond mit Leuten“; und die kaiser-
liche Bestätigung derselben kann sich nur auf Lehen beziehen. Wenn
sich die Bestimmung auch schon findet, daß Pfandschaften, die „Wir
durch vnser oder durch vnser Lannde Nutzes oder Not wegen gegeben
hätten“ eingelöst werden sollen, so kann die Erbverbrüderung doch
keineswegs auf die Privathinterlassenschaft bezogen werden. — Aber
schon in der Erneuerung von 1431 tritt die Ausdehnung auf eine
Erbfolge in die gesammte Privathinterlassenschaft hervor, indem darin
bestimmt wird, daß der letzte Fürst testamentarisch nicht über 10000
Gulden verfügen dürfe, daß Erbansprüche seiner weiblichen Verwandten
gar nicht anerkannt werden, sondern nur den eventuell vorhandnen
Töchtern und Schwestern, die noch nicht verheirathet sind, bestimmte
Summen für die Ausstattung ausgesetzt werden. In der Erneuerung
von 1555 wird mit weitläufigen Worten ausgesprochen, daß die Suc-
cession auf das ganze Vermögen des letzten Fürsten gehen soll; auf:
„Fürstenthum, Grafschaften, Herschaften, Lehen= und Pfandschaften,
mit Lannden und Leuten, Erbe, Eigen, Kleinodien, Geschütz und zu-
gehöriger Artolerey.“" 216) — Sopeit diese Festsetzung der Erbverbrü-
derung sich auf Familienfideicommißgüter bezieht, läßt sie sich leicht aus
den Grundsätzen der suecessio ex pacto et providentia majorum
erklären. Wenn der Stifter eines Familienfideicommisses ein Vermögen
gleichsam schließen kann und die Erbfolge in dasselbe sowie die Suc-
cessionsordnung in Bezug auf die Mitglieder seiner Familie festzusetzen
vermag, so ist es nur consequent, ihm auch zu gestatten, diejenigen zu
bestimmen, denen nach dem Erlöschen seiner Familie dieses geschlossne
216) Die Erneuerungen von 1587 und 1614 lauten fast wörtlich gleich.