Dogmatische Erörterungen. 94
succession und demgemäß muß der Erbe die Schulden des verstorbnen
Fürsten ohne Einschränkung zahlen. Ausdrücklich wird dies auch in
der Erbverbrüderung vorgeschrieben, so in der Erneuerung von 1614:
„Were auch, daß dieselbe abgegangene Partey umb ihr und ihrer Lande
Nutze oder Noth wegen Schloß, Gülte oder Güter verfetzt hette, oder
sonst schuldig were, solche Versetzung und Schuld soll die andere unter
uns Parteyen an die das abgangene Fürstenthumb, Grafschaften —
kehmen, denjenigen, denen die Versatzung geschehen und den man schul-
dig wehre, nach Laut der Brieve darüber gegeben oder wie solche Ver-
setzung und Schuldt anders kundlich were, unverrückt und gäntzlich
halten und Bezahlung thun, auch ohne alles Gefehrde.“ —
Schließlich bleibt uns noch die Untersuchung einer Ansicht übrig,
die sowohl von den erbverbrüderten Fürsten selbst nicht selten aufge-
stellt, als auch von mehrern Schriftstellern lebhaft vertheidigt wor-
den ist; die Ansicht nemlich, daß einzelne Bestimmungen der Erb-
verbrüderung auch für den Fall getroffen worden seien, daß ein-
zelne Linien eines erbverbrüderten Hauses erlöschen sollten. Schon
oben haben wir die Behauptung zurückgewiesen, daß in der Erbver-
brüderung die Untheilbarkeit der Länder der einzelnen Häuser festgesetzt
wäre. Ebenso unbegründet scheint uns die Ansicht zu sein, daß in der
Erbvetbrüderung eine Successionsordnung für die einzelnen Häuser
enthalten sei. .5) Sie sucht sich auf folgende Stelle der Erneuerung
von 1555 zu stützen: „Da auch eine Parthey nicht gänzlich sondern
ezliche Fürsten eines Hauses, es wäre Sachsen oder Hessen ohne menn-
liche Leibslehns Erben abgingen, so sollen alsdann dem oder den
nechsten mennlichen Lehnserben desselbigen Stammes und
Hauses des abgegangnen Land, Leut und alle deren Zugehörungen, wie
oben ercleret, allenthalben angefallen sein und bleiben.“ Läßt sich nun
—
224) Hauptsächlich wird diese Ansicht vertheidigt von B. W. Pfeiffer Ueber die
Ordnung der Regierungsnachfolge in dem Sächs. Fürstenhause. (1826) S. 418 u. ff.