Full text: Grundzüge der Verfassung des Deutschen Reiches.

6 I. Die Gründung des Norddeutschen Bundes u. des Deutschen Reiches. 
den Oberbefehl des Königs von Preußen. Sie verpflichteten 
sich fernerhin dazu, die Zwecke des Bündnisses definitiv durch 
eine Bundesverfassung auf der Bafis der Grundzüge vom 
10. Juni sicherzustellen, unter Mitwirkung eines gemeinschaftlich 
zu berufenden Parlaments, dessen Mitglieder auf Grund des 
Reichswahlgesetzes vom 12. April 1849, d. h. nach allgemeinem 
gleichem und direktem Wahlrecht gewählt werden sollten. Die 
Geltungsdauer des Vertrags ward bis zum Abschluß des neuen 
Bundes festgesetzt, doch sollte er jedenfalls außer Kraft treten, 
wenn der neue Bund nicht vor Ablauf eines Jahres geschlossen 
sein sollte. Preußen hatte damit jener am Deutschen Bund 
mit großer Kunst geübten Politik der Verschleppung einen 
wirksamen Riegel vorgeschoben. 
Zur Erfüllung der auf Errichtung eines neuen Bundes 
gerichteten Verpflichtung waren folgende Handlungen erforderlich: 
1. Die Staatsregierungen hatten sich über den Entwurf 
einer Bundesverfassung zu vereinigen, die von ihnen einem 
Parlamente zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen war. 
Preußen unterbreitete in einer von ihm berufenen Versammlung 
den Gesandten sämtlicher Staaten am 15. Dezember 1866 einen 
Verfassungsentwurf, der von ihnen am 7. Februar 1867 mit 
geringfügigen Anderungen angenommen ward. 
2. Die Regierungen hatten gleichzeitig Wahlen zu dem 
Parlamente anzuordnen. Es geschah dies auf Grund von 
Landesgesetzen. Darüber, daß durch die neue Bundesverfassung 
das Verfassungsrecht eines jeden Staates in bedeutsamer Weise 
abgeändert werde, konnte ein Zweifel nicht obwalten Wohl 
wäre es möglich gewesen, daß in jedem Staate durch Gesetz 
im voraus der Staatsregierung die Ermächtigung gegeben worden 
wäre, durch Annahme der mit dem Parlamente vereinbarten 
Bundesverfassung das Landesrecht insoweit abzuändern, als 
aus der Bundesverfassung eine solche Abänderung sich ergeben 
werde. Doch geschah dies nur in Braunschweig und Lübeck. 
In den anderen Staaten, insbesondere in Preußen, wollte 
der Landtag eine Prüfung sich darüber vorbehalten, ob in der 
Verfassung des zu gründenden Bundes den politischen Rechten 
des Volkes genügender Raum und Schutz gewährt werden. 
Das preußische Gesetz vom 15. Oktober 1866 wie die anderen 
Landesgesetze bestimmten deshalb, daß die Bundesverfassung mit 
dem Parlamente nur zu beraten, nicht aber endgültig fest-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.