Full text : Grundzüge der Verfassung des Deutschen Reiches. (1906)

126  VI.  Das  Reichsland  Elsaß-Lothringen  u.  d.  Schutzgebiete  d.  Reiches.

Reiche  auch  nur  in  Elsaß-Lothringen  zu  und  können  deshalb
der  Kürze  wegen  als  elsaß-lothringische  Landesgewalt  des  Reiches
bezeichnet  werden.  Die  Ausübung  dieser  Landesgewalt  ist
durch  das  Reichsgesetz  vom  9.  Juni  1871  dem  Kaiser  übertragen
worden.  Durch  die  Reichsgesetze  vom  25.  Juni  1873,  2.  Mai
1877  und  4.  Juli  1879  hat  dann  das  Reichsland  seine  heutige
Organisation  erhalten.  Es  mag  hier  genügen  folgende  Hauptzüge
  hervorzuheben:

Das  Reichsland  ist  nur  eine  Provinz  des  Reiches,  aber
es  ist  nicht  ein  bloßer  Verwaltungsbezirk,  in  welchem  die
Provinzialbehörden  des  Reiches  die  Verwaltung  führen,  sondern
es  ist  von  dem  Reiche  korporativ  gestaltet  und  organisiert  worden.
Dieses  korporative  Gemeinwesen  ist  der  unbeschränkten  Staatsgewalt
  des  Reiches  unterstellt.  Von  ihm  erhält  es  seine  Verfassung
  und  die  Rechtsnormen  für  seine  Tätigkeit.  Das  Reichsland
  als  korporatives  Gemeinwesen,  als  Kommunalverband,  ist
nur  ein  Organ  des  Reiches,  dessen  Funktionen  staatliche  Funktionen
des  Reiches  sind.  Die  rechtlichen  Folgen  dieser  korporativen
Gestaltung  des  Reichslandes  zeigen  sich  zunächst  auf  dem  Gebiete
des  Vermögens=  und  Finanzrechtes.  Das  Reichsland  hat  ein
von  dem  Vermögen  des  Reiches  rechtlich  gesondertes  Vermögen,
wie  die  preußischen  Provinzen  ein  von  dem  Vermögen  des
Staates,  die  englischen  Kolonien  mit  Repräsentativverfassung
ein  von  dem  englischen  Staatsvermögen  rechtlich  gesondertes
Vermögen  besitzen.  So  steht  das  Land  als  Fiskus  mit  selbständiger
  juristischer  Persönlichkeit  dem  Reiche  als  Fiskus  gegenüber.
  Das  Land  hat  seine  eigenen  Einnahmen  und  Ausgaben,
die  nicht  durch  das  Reichshaushalts-Etatgesetz,  sondern  durch
das  Gesetz  über  den  Landeshaushaltsetat  jährlich  festgestellt
werden.  Das  Land  wird  deshalb  auch  in  allen  finanziellen
Verhältnissen  von  der  Reichsgesetzgebung  durchaus  wie  ein
Bundesstaat  behandelt.  Der  Reichskasse  fließen  die  Erträge  der
Zölle  und  der  indirekten  Steuern  des  Reiches,  die  in  dem
Lande  erhoben  werden,  zu,  wie  dies  auch  in  den  Bundesstaaten
der  Fall  ist.  Das  Reichsland  hat  nach  Maßgabe  seiner  Bevölkerung
  einen  Matrikularbeitrag  an  das  Reich  zu  zahlen  und
einen  Anspruch  gegen  das  Reich  auf  einen  Anteil  an  den  überweisungen.
  Die  Landesverwaltung  wird  nicht  auf  Rechnung
des  Reiches  geführt,  sondern  auf  Rechnung  des  Landes,  das
die  Kosten  der  Verwaltung  selbst  aufzubringen  hat.