126 VI. Das Reichsland Elsaß-Lothringen u. d. Schutzgebiete d. Reiches.
Reiche auch nur in Elsaß-Lothringen zu und können deshalb
der Kürze wegen als elsaß-lothringische Landesgewalt des Reiches
bezeichnet werden. Die Ausübung dieser Landesgewalt ist
durch das Reichsgesetz vom 9. Juni 1871 dem Kaiser übertragen
worden. Durch die Reichsgesetze vom 25. Juni 1873, 2. Mai
1877 und 4. Juli 1879 hat dann das Reichsland seine heutige
Organisation erhalten. Es mag hier genügen folgende Hauptzüge
hervorzuheben:
Das Reichsland ist nur eine Provinz des Reiches, aber
es ist nicht ein bloßer Verwaltungsbezirk, in welchem die
Provinzialbehörden des Reiches die Verwaltung führen, sondern
es ist von dem Reiche korporativ gestaltet und organisiert worden.
Dieses korporative Gemeinwesen ist der unbeschränkten Staatsgewalt
des Reiches unterstellt. Von ihm erhält es seine Verfassung
und die Rechtsnormen für seine Tätigkeit. Das Reichsland
als korporatives Gemeinwesen, als Kommunalverband, ist
nur ein Organ des Reiches, dessen Funktionen staatliche Funktionen
des Reiches sind. Die rechtlichen Folgen dieser korporativen
Gestaltung des Reichslandes zeigen sich zunächst auf dem Gebiete
des Vermögens= und Finanzrechtes. Das Reichsland hat ein
von dem Vermögen des Reiches rechtlich gesondertes Vermögen,
wie die preußischen Provinzen ein von dem Vermögen des
Staates, die englischen Kolonien mit Repräsentativverfassung
ein von dem englischen Staatsvermögen rechtlich gesondertes
Vermögen besitzen. So steht das Land als Fiskus mit selbständiger
juristischer Persönlichkeit dem Reiche als Fiskus gegenüber.
Das Land hat seine eigenen Einnahmen und Ausgaben,
die nicht durch das Reichshaushalts-Etatgesetz, sondern durch
das Gesetz über den Landeshaushaltsetat jährlich festgestellt
werden. Das Land wird deshalb auch in allen finanziellen
Verhältnissen von der Reichsgesetzgebung durchaus wie ein
Bundesstaat behandelt. Der Reichskasse fließen die Erträge der
Zölle und der indirekten Steuern des Reiches, die in dem
Lande erhoben werden, zu, wie dies auch in den Bundesstaaten
der Fall ist. Das Reichsland hat nach Maßgabe seiner Bevölkerung
einen Matrikularbeitrag an das Reich zu zahlen und
einen Anspruch gegen das Reich auf einen Anteil an den überweisungen.
Die Landesverwaltung wird nicht auf Rechnung
des Reiches geführt, sondern auf Rechnung des Landes, das
die Kosten der Verwaltung selbst aufzubringen hat.