Full text: Grundzüge der Verfassung des Deutschen Reiches.

20 I. Die Gründung des Norddeutschen Bundes u. des Deutschen Reiches. 
stituierende Reichstag sei davon in Kenntnis zu setzen, daß die 
Staaten die vereinbarte Bundesverfassung nach Maßgabe der 
in den einzelnen Ländern bestehenden Verfassungen zur gesetz- 
lichen Geltung bringen werden.“ Vollzog sich aber die 
Gründung des Norddeutschen Bundes durchaus in den Formen 
des Rechtes, so kann die Gründung nicht ein außerhalb des 
Rechtes liegender tatsächlicher Vorgang sein. 
Andere Schriftsteller erkennen an, daß die Verfassung 
ihrer Entstehung nach ein völkerrechtlicher Vertrag gewesen sei, 
behaupten aber, daß sie, nachdem sie in Wirksamkeit getreten, 
in ein Gesetz des Norddeutschen Bundes und des Deutschen 
Reiches sich verwandelt habe. Aber sie vermögen die Frage 
nicht zu beantworten, wie ein Vertrag in ein Gesetz sich ver- 
wandeln könne. Ein Schriftsteller, dem die Wissenschaft tief- 
gehende Untersuchungen über die allgemeine Staatslehre und 
über das deutsche Staatsrecht verdankt, Haenel, sieht in dem 
Publikandum, mit welchem der König von Preußen am 
26. Juli 1867 im Namen des Norddeutschen Bundes die 
Bundesverfassung verkündete, den Akt, durch welchen sich diese 
Umwandlung vollzogen habe. Doch ist diese Ansicht aus 
mehreren Gründen unhaltbar. Schon seinem Wortlaute nach 
enthält das Publikandum nur die Verkündung der Tatsache, 
daß der Norddeutsche Bund errichtet und die Verfassung am 
1. Juli 1867 in Kraft getreten ist. Die Verfassung galt also 
vom 1. Juli an. Das Publikandum konnte und wollte nicht 
den rechtlichen Charakter der seit dem 1. Juli in Geltung 
stehenden Verfassung ändern. Dies wäre aber auch deshalb 
rechtlich unmöglich gewesen, weil der König von Preußen als 
Präsidium des Bundes hierzu in keiner Weise zuständig war. 
Aber die Ansicht enthält auch einen Widerspruch in sich. Be- 
ruht die Verfassung auf einem völkerrechtlichen Vertrag, dessen 
Teil sie bildet, so kann sie auch nur Gültigkeit haben, solange 
der Vertrag besteht. Beseitigen wir diese Basis, auf der das 
Reich beruht, dann ist auch die Rechtsverbindlichkeit der Verfassung 
nicht mehr begründet, dann fehlt ihr die rechtliche Grundlage. 
Lassen Sie uns von diesen und anderen Theorien absehen 
und vorurteilslos den Inhalt der Rechtsakte prüfen, durch 
welche der Norddeutsche Bund gegründet ward. Am 16. April 
1867 verpflichteten sich die souveränen Staaten Norddeutschlands, 
auf gesetzlichem Wege die von ihnen mit dem konstituierenden
	        
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