Staatsgewalt. 37
Rat (privy couneil) erlassene Verordnung binnen zwei Jahren
das Gesetz wieder aufheben. Der Gouverneur aber ist dem
Könige wie dem englischen Parlamente, nicht dem Kolonial=
parlamente für seine Verwaltung verantwortlich.
Die nichtsouveränen Staaten haben mit den souveränen
Staaten ein Element gemeinschaftlich, das den Kolonien und
Provinzen, auch wenn sie noch so selbständig gestellt sind, fehlt,
das ist die Staatsgewalt. Die Staatsgewalt ist Herrscher-
gewalt. Sie unterscheidet sich von den ihr untergeordneten Ge-
waltverhältnissen dadurch, daß sie selbständig, rechtlich unab-
hängig ist. Sie findet in dem souveränen Staat ihre Schranken
nur in den von ihr selbst gesetzten und jederzeit von ihr ab-
zuändernden Rechtsnormen. Der nichtsouveränen Staatsgewalt
setzt der souveräne Staat, dem sie untergeordnet ist, Schranken,
indem er ihr Pflichten gegen den souveränen Staat auferlegt
und indem er sich bestimmte Gebiete der staatlichen Tätigkeit
und bestimmte staatliche Funktionen ausschließlich vorbehält.
Soweit aber der souveräne Staat seine Zuständigkeit nicht
ausgedehnt hat, steht dem nichtsouveränen Staate eine selb-
ständige Herrschergewalt zu und ist er der souveränen Reichs-
gewalt nicht untergeordnet. Hat diese auch darüber zu wachen,
daß der nichtsouveräne Staat die Grenzen seiner Zuständigkeit
nicht überschreitet, so wird innerhalb dieser Grenzen doch da-
durch seine Selbständigkeit nicht berührt. Auch in dem Ver-
hältnisse der souveränen Staaten zueinander hat jeder Staat
darüber zu wachen, daß ein anderer Staat nicht in seine Rechte
und in sein Gebiet eingreife, ohne daß dadurch die Selb-
ständigkeit des souveränen Staates angetastet oder aufgehoben
würde. Innerhalb des rechtlich abgegrenzten Gebietes hat der
nichtsouveräne Staat, wie der souveräne, eine keiner anderen
Gewalt unterworfene Gewalt, die nur deshalb nicht souverän
ist, weil eine höhere Gewalt ihr Grenzen zieht. Innerhalb
des Gebietes seiner Zuständigkeit stehen ihm alle staatlichen
Funktionen der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung
in der gleichen Selbständigkeit zu wie dem souveränen Staate.
Ein solches selbständiges, keinem fremden Willen unter-
geordnetes Recht zur Ausübung der Herrschaft in bezug auf
die ihrer Zuständigkeit verbliebenen Angelegenheiten haben die
deutschen Bundesstaaten Sie führen deshalb nicht etwa aus
Rücksicht auf die Eitelkeit der Fürsten den Namen Staaten,