Mitgliedschaftsrechte. 41
Vorrecht, ein Sonderrecht in ihrem Verhältnisse zum Reiche
begründen. Die ersten werden herkömmlicherweise als Mit-
gliedschaftsrechte, die letzteren als Sonderrechte bezeichnet.
Die Mitgliedschaftsrechte sind enthalten in allgemeinen
Rechtssätzen der Verfassungsurkunde. Sie können demnach auch
durch ein Verfassungsgesetz aufgehoben oder abgeändert werden,
selbst gegen den Willen einzelner Staaten. Einen Schutz gegen
eine willkürliche Anderung oder Aufhebung der Mitgliedschafts-
rechte zu Ungunsten oder zu Gunsten einzelner Staaten bietet
die Organisation des Bundesrates dar, in welchem schon
14 Stimmen, die sich gegen eine Veränderung der Verfassung
aussprechen, genügen, um eine solche unmöglich zu machen.
Diese Mitgliedschaftsrechte find folgende:
Jeder Staat hat einen Anspruch gegen das Reich auf
Schutz zur Erhaltung seiner Integrität und seiner äußeren und
inneren Sicherheit. Um diesen Schutz von der Gesamtheit zu
erhalten, haben die Norddeutschen Staaten den Vertrag vom
18. August 1866 geschlossen und die Verfassung des Norddeutschen
Bundes wie des Reiches sind bestimmt „die Zwecke des Vertrages
definitiv sicherzustellen“ (Art. 2). In diesem Sinne ist des-
halb der Eingang der Verfassung auszulegen, nach welchem es
die Aufgabe des Reiches ist, das Bundesgebiet und die innerhalb
desselben gültigen Rechte zu schützen.
Ferner sind die Bundesstaaten die Glieder des Reiches
und haben als solche einen Anspruch auf verfassungsmäßige
Mitwirkung bei der Ausübung der Reichsgewalt. Sie bilden
durch ihre Bevollmächtigten den Bundesrat und jeder Staat
hat ein Recht darauf, daß für die Wahlen zum Reichstage auf
sein Gebiet die gesetzmäßige Anzahl der Wahlkreise verteilt
werde (Verfassung Art. 20).
Weiterhin hat jeder Staat ein Recht darauf, daß die
Kosten und Lasten des gesamten Kriegswesens des Reiches auf
alle Bundesstaaten und ihre Angehörigen gleichmäßig verteilt
werden, so daß weder Bevorzugungen noch Benachteiligungen
einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig find. Wo
die gleiche Verteilung der Lasten sich in natura nicht feststellen
läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, hat ein Reichs-
gesetz die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit
festzustellen (Verfassung Art. 58). Damit ist natürlich nicht
gesagt, daß jeder Staat einen gleichen Anteil an den Kosten