Full text: Grundzüge der Verfassung des Deutschen Reiches.

42 II. Das Reich und die Bundesstaaten. 
und Lasten des Kriegswesens zu tragen habe, sondern daß die 
Kosten und Lasten desselben nach einem gleichmäßigen Maß- 
stab unter alle Staaten zu verteilen sind. Durch die Reichs- 
verfassung selbst wie durch die reichsgesetzliche Normierung der 
Wehrpflicht und der Heereslasten ist dieser Grundsatz verwirklicht 
worden. 
Derselbe Grundsatz, daß die Lasten des Reiches nach einem 
gleichmäßigen Maßstab unter die Bundesstaaten zu verteilen 
find, hat seine Ausführung in Art. 70 der Verfassung gefunden. 
Hiernach haben die Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Be- 
völkerung an das Reich Beiträge (die sogen. Matrikularbeiträge) 
zu zahlen, um dadurch die Ausgaben des Reiches zu decken, 
insoweit sie nicht aus dessen eigenen Einnahmen bestritten werden 
können. 
Nicht auf der Verfassung selbst, aber auf Reichsgesetzen 
beruht der Anspruch der Bundesstaaten auf Verteilung be- 
stimmter Reichseinnahmen unter die Bundesstaaten, und zwar 
ebenfalls nach dem gleichmäßigen Maßstabe der Bevölkerung der 
einzelnen Staaten. Wie später (siehe S. 111) noch näher dar- 
zulegen sein wird, gewährt das Reich seit 1879 den Bundes- 
staaten einen Anspruch auf Verteilung des Ertrags bestimmter 
Reichsabgaben, auf sogen. Überweisungen. Diese Überweisungen 
erfolgen ebenfalls nach Maßgabe der Bevölkerung der einzelnen 
Bundesstaaten. 
Ist nun auch der Maßstab, nach dem die Matrikular- 
beiträge unter die einzelnen Staaten verteilt werden, ein gleich- 
mäßiger, so ist er doch keineswegs ein gerechter. Die Leistungs- 
fähigkeit und Steuerkraft der Bevölkerung sind keineswegs in 
allen Staaten von gleicher Größe. Ohne Rücksicht hierauf müssen 
die Staaten aber nur nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerung 
die Last der Matrikularbeiträge tragen. Die Bestimmungen, 
die unverändert aus der Verfassung des Norddeutschen Bundes 
in die des Reiches übergegangen find, waren auch ursprünglich 
nur für eine Übergangszeit berechnet, bis durch Einführung 
der erforderlichen Reichssteuern das Reich befähigt werde, alle 
seine Ausgaben durch eigene Einnahmen zu decken. Durch das 
seit 1879 eingeführte System der Überweisungen von Reichs- 
einnahmen an die Bundesstaaten ist allerdings diese Ungerechtig- 
keit gemildert worden, indem dadurch der wirklich zu zahlende 
Betrag der Matrikularbeiträge herabgesetzt wird. Aber auch
	        
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