60 III. Der Kaiser und der Bundesrat.
Demnach führt Preußen im Bundesrate 17, Bayern 6, Sachsen
und Württemberg je 4, Baden und Hessen je 3, Mecklenburg-
Schwerin und Braunschweig je 2 Stimmen, die übrigen Staaten
je eine Stimme. Die 25 Bundesstaaten führen demnach im Bundes-
rat 58 Stimmen, die absolute Mehrheit beträgt 30 Stimmen (Art. 6).
Der Bundesrat ist, wie es seit der zweiten Hälfte des
17. Jahrhunderts der Reichstag zu Regensburg war, wie es
der Bundestag zu Frankfurt a. M. war, ein Kongreß der Ge-
sandten der deutschen Staatsregierungen. Er besteht aus Bevoll-
mächtigten der Inhaber der Landesgewalten. Nur die Aufträge,
die den Bevollmächtigten von ihren Vollmachtgebern erteilt
werden, haben sie auszuführen, sie haben nicht nach eigener
Ansicht und eigener Uberzeugung sich zu äußern und abzustimmen.
Die Aufträge werden erteilt von den Inhabern der Landes-
staatsgewalten, den Landesherren und den Senaten der Hanse-
städte. Dem Landtage oder der Bürgerschaft in den Hanse-
städten steht ein verfassungsmäßiges Recht der Mitwirkung hier-
bei nicht zu. Auch kann, wie ich schon ausgeführt habe, der
Landesherr sich nicht selbst rechtlich beschränken, indem er durch
ein Landesgesetz dem Landtage eine solche Mitwirkung einräumte.
Die Erteilung des Auftrages an den Bevollmächtigten ist
aber ein Regierungsakt des Landesherrn. Nach der Verfassung
der meisten Staaten erhält ein landesherrlicher Regierungsakt
erst durch Gegenzeichnung eines Ministers seine Gültigkeit, der
dadurch rechtlich und politisch die Verantwortlichkeit übernimmt.
Demgemäß ist auch der Minister dem Landtage für die In-
struktionen, die dem Bevollmächtigten zum Bundesrate erteilt
werden, verantwortlich. Auch steht es durchaus nicht im Wider-
spruch mit der Reichsverfassung, wenn ein Landtag das Ver-
halten der Staatsregierung in dem Bundesrate in Vergangenheit
oder Zukunft zum Gegenstand seiner Beratungen macht und in
Resolutionen oder Adressen seiner Ansicht hierüber Ausdruck
gibt. „Die Landtage sind“, wie Fürst Bismarck erklärte, „immer
befugt, das Auftreten ihrer Minister in bezug auf die Reichs-
politik vor ihr Forum zu ziehen und ihre Wünsche den Ministern
kundzutun."
Der Bevollmächtigte ist seinem Auftraggeber, dem Landes-
herrn oder dem Senate, dafür verantwortlich, daß er nur
seinen Instruktionen gemäß handelt und abstimmt. Aber der
Bundesrat hat nur die Vollmachtsurkunde, die dem Bevoll-