Full text: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

534 II. Thätigkeit der Verwaltung. 
gegen Gewährung einer Wohnung in den auf dem Gute befindlichen Gebäuden, 
sei es daß sie nur gegen Lohn angenommen sind (Instleute, herrschaftliche 
Tagelöhner, Einlieger, Kathenleute u. s. w.), oder daß sie sich nur zu be- 
stimmten land= oder forstwirthschaftlichen Arbeiten verdungen haben. Die 
Verletzung dieser Pflichten wird auf Antrag der Herrschaft bestraft. Auch 
sind Verabredungen und Vereinbarungen, um mittelst Arbeitseinstellung 
oder Verhinderung der Arbeit günstigere Lohn= und Arbeitsbedingungen zu 
erhalten, strafbar.!)) In Bayern sind nur landwirthschaftliche Tagelöhner, 
welche auf längere Zeit in Beschäftigung genommen sind und ohne genü- 
genden Rechtfertigungsgrund zur Erntezeit oder zur Saat= und Ausbanzeit 
den Dienst verlassen, strafbar und können auf Antrag von der Polizeibehörde 
zwangsweise der Dienstherrschaft vorgeführt werden.?) 
6l 131. 
III. Bergarbeiter. ) 
Die eigenthümlichen Verhältnisse des Bergbaus machen es nothwendig, 
daß sowohl zum Schutze des Bergbaubetriebs, wie zum Schutze der Berg- 
arbeiter das öffentliche Recht Normen über die Rechtsverhältnisse der Berg- 
leute aufstellt und deren Gestaltung der alleinigen Willkür der Parteien 
entzieht. 
I. Der Arbeitervertrag. Während nach den früheren Bergord- 
nungen und J-gesetzen die Staatsbehörde selbst die Bergwerksbeamten an- 
stellte und die Verträge mit den Arbeitern ihrer Prüfung unterwarf, die 
Löhne festsetzte und jede Vereinigung der Bergleute, um bessere Lohn= und 
Arbeitsbedingungen zu erlangen, mit Strafe bedrohte, beschränken die neueren 
Berggesetze die Vertragsfreiheit der Bergwerksunternehmer und der Berg- 
leute nur soweit, als dies im öffentlichen Interesse und zum Schutze der 
Bergleute erforderlich erscheint. 
1. Die Annahme von Arbeitern., von denen bekannt ist, daß sie früher 
im Bergbau beschäftigt waren, darf nur erfolgen, wenn diese das Zeugnis 
des Bergwerksunternehmers, bei dem sie zuletzt in Arbeit gestanden, vor- 
legen.“) 
  
1) Ges. v. 24. April 1854, 5 2, 3. In Ost. und Westpreußen können Instleute auch 
durch polizeilichen Zwang zum Antritt oder zur Fortsetzung des Dienstes angehalten werden. KabOrd. 
v. 8. Aug. 1837. 
2) PSt GB. Art. 106. Abs. 2, 5, 6. 
3) Gesetzgebung und Litteratur siehe oben S. 443 u. f. Das Berggesetz für Elsaß-Lothr. 
hat über die Rechtsverhältnisse der Bergleute keine Bestimmungen ausgenommen (mit Ausnahme der 
über Arbeitsordnungen in § 74). Auch die Vorschriften der Gew. haben dort keine Geltung. 
Wohl aber bezieht sich die noch in Kraft stehende Französische Gesetzgebung über Arbeitsbücher 
auch auf Vergarbeiter. Siehe unten S. 543 u. f. *e 
4) Der Bergwerksunternehmer ist zur Ausstellung eines Zeugnisses verpflichtet. Bei Weige- 
rung desselben erfolgt die Ausstellung durch die Polizeibehörde auf dessen Kosten. Werden dem