534 II. Thätigkeit der Verwaltung.
gegen Gewährung einer Wohnung in den auf dem Gute befindlichen Gebäuden,
sei es daß sie nur gegen Lohn angenommen sind (Instleute, herrschaftliche
Tagelöhner, Einlieger, Kathenleute u. s. w.), oder daß sie sich nur zu be-
stimmten land= oder forstwirthschaftlichen Arbeiten verdungen haben. Die
Verletzung dieser Pflichten wird auf Antrag der Herrschaft bestraft. Auch
sind Verabredungen und Vereinbarungen, um mittelst Arbeitseinstellung
oder Verhinderung der Arbeit günstigere Lohn= und Arbeitsbedingungen zu
erhalten, strafbar.!)) In Bayern sind nur landwirthschaftliche Tagelöhner,
welche auf längere Zeit in Beschäftigung genommen sind und ohne genü-
genden Rechtfertigungsgrund zur Erntezeit oder zur Saat= und Ausbanzeit
den Dienst verlassen, strafbar und können auf Antrag von der Polizeibehörde
zwangsweise der Dienstherrschaft vorgeführt werden.?)
6l 131.
III. Bergarbeiter. )
Die eigenthümlichen Verhältnisse des Bergbaus machen es nothwendig,
daß sowohl zum Schutze des Bergbaubetriebs, wie zum Schutze der Berg-
arbeiter das öffentliche Recht Normen über die Rechtsverhältnisse der Berg-
leute aufstellt und deren Gestaltung der alleinigen Willkür der Parteien
entzieht.
I. Der Arbeitervertrag. Während nach den früheren Bergord-
nungen und J-gesetzen die Staatsbehörde selbst die Bergwerksbeamten an-
stellte und die Verträge mit den Arbeitern ihrer Prüfung unterwarf, die
Löhne festsetzte und jede Vereinigung der Bergleute, um bessere Lohn= und
Arbeitsbedingungen zu erlangen, mit Strafe bedrohte, beschränken die neueren
Berggesetze die Vertragsfreiheit der Bergwerksunternehmer und der Berg-
leute nur soweit, als dies im öffentlichen Interesse und zum Schutze der
Bergleute erforderlich erscheint.
1. Die Annahme von Arbeitern., von denen bekannt ist, daß sie früher
im Bergbau beschäftigt waren, darf nur erfolgen, wenn diese das Zeugnis
des Bergwerksunternehmers, bei dem sie zuletzt in Arbeit gestanden, vor-
legen.“)
1) Ges. v. 24. April 1854, 5 2, 3. In Ost. und Westpreußen können Instleute auch
durch polizeilichen Zwang zum Antritt oder zur Fortsetzung des Dienstes angehalten werden. KabOrd.
v. 8. Aug. 1837.
2) PSt GB. Art. 106. Abs. 2, 5, 6.
3) Gesetzgebung und Litteratur siehe oben S. 443 u. f. Das Berggesetz für Elsaß-Lothr.
hat über die Rechtsverhältnisse der Bergleute keine Bestimmungen ausgenommen (mit Ausnahme der
über Arbeitsordnungen in § 74). Auch die Vorschriften der Gew. haben dort keine Geltung.
Wohl aber bezieht sich die noch in Kraft stehende Französische Gesetzgebung über Arbeitsbücher
auch auf Vergarbeiter. Siehe unten S. 543 u. f. *e
4) Der Bergwerksunternehmer ist zur Ausstellung eines Zeugnisses verpflichtet. Bei Weige-
rung desselben erfolgt die Ausstellung durch die Polizeibehörde auf dessen Kosten. Werden dem