1. Die Staatsämter. 75
Reichskanzler untergeordneten obersten Reichsbehörden. Die Spezialstell-
vertretung kann sich beziehen entweder auf den ganzen Umfang oder auf
einzelne Theile des Geschäftskreises (§ 2).
Die General= wie die Spezialstellvertretungen können nicht nur jeder
Zeit von dem Kaiser zurückgenommen werden, sondern der Reichskanzler hat
auch die Befugnis, während der Dauer der Stellvertretung und trotz der-
selben jede Amtshandlung selbst vorzunehmen. Die Stellvertreter haben die
Befugnisse des Reichskanzlers demnach nur soweit auszuüben, als derselbe
nicht selbst sie ausüben will. Soweit aber der Reichskanzler die Ausübung
bestimmter Amtshandlungen sich nicht vorbehält oder an sich zieht, hat der
Stellvertreter die oberste Leitung der Verwaltung oder des Verwaltungs-
zweiges mit denselben Befugnissen und Verpflichtungen wie der Reichs-
kanzler zu führen (6 4). ·
Diese Organisation und Centralisation der gesammten Reichsver-
waltung in der Person des Reichskanzlers machte die Errichtung von
zahlreichen Centralstellen des Reichs nothwendig, die in unmittelbarer Unter-
ordnung unter den Reichskanzler und nach dessen Anweisungen in den
einzelnen Verwaltungszweigen die Verwaltung zu leiten haben. Dieselben
stehen in demselben Verhältnis zu dem Reichskanzler wie in den Bundes-
staaten die Centralstellen zu dem vorgesetzten Minister. Sofern sie Ver-
waltungsbehörden sind, haben sie nur insoweit ras Recht, selbständige An-
ordnungen und Verfügungen zu erlassen, als ihnen der Reichskanzler die
Befugnis hierzu überläßt. 1)7)
1. Centralverwaltungsbehörde 3) für die gesammte innere Verwaltung
mit Ausnahme der Verwaltung der Verkehrsanstalten (Post-, Telegraphen=
und Eisenbahnwesen und der Reichsbank) ist das Reichsamt des
Innern, das aus dem ehemaligen Reichskanzler= Amt entstanden ist
(Kais. Verordnung vom 24. Dez. 1879). Dasselbe ist ein bureaumäßig
organisirtes Amt, dessen Träger den Titel Staatssekretär führt.
Nicht in Bezug auf die rechtliche Stellung, aber in Bezug auf den
Geschäftsumfang unterscheidet sich das Reichsamt des Innern wesentlich von
den Centralstellen in den Einzelstaaten. Letztere sind in Unterordnung unter
ein Fachministerium mit der Leitung eines einzelnen Verwaltungszweiges
aus dem Gebiete des Ministeriums betraut. Der Geschäftsumfang des
1) Ausnahmen bestehen für die Verwaltung der Reichsschulden, des Reichskriegsschaßes und
d P#icheinvelidensenr. Val. Laband I. 349 u. f.; Zorn I. 219 u. f.; Henseler a. a. O.
.47 u. f.
2) Dem Reichskanzler ist die Reichskanzlei untergeordnet, deren Beamte nur Gehilfen des
Reichskanzlers sind zur Vorbereitung seiner Entschlüsse, dic aber nicht nach außen hin eine amtliche
Thätigkeit auszuüben haben.
3. In betreff der geschichtlichen Entwickelung der Behördenorganisation des deutschen Reichs
darf auf die Handbücher des deutschen Staatsrechts (siehe namentlich Laband I1. 313 u. f.; G.
Mever StR. S. 159 u. f.: Zorn l. 211 u. ff.) verwiesen werden.