Metadata: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

828 Erster Theil. Eilfter Titel. 
8. 17. Scheint es dem Richter zweiselhaft, ob eine Druckschrift als Nachdruck oder unerlaubter 
Abdruck zu betrachten, oder wird der Betrag der Entschädigung bestritten, so hat der Richter das Gut- 
achten eines aus Sachversiändigen gebildeten Vereins einzuholen "# 4). 
Die Bildung eines oder mehrerer solcher Vereiue, die vorzüglich aus geachteten Schriftstellern 
und Buchhändlern bestehen sollen 5#5), bleibt einer besondern, von Unserm Staatemmnisterium zu er- 
lassenden Instruktion vorbehalten. 
onGeet #§. 18. Was vorstehend in den §§. 1, 2, 5 bis 17 Üüber das aueschließende Recht zur Verviel- 
arunischr, fältigung von Schriften verordnet ist, findet auch Anwendung auf geographische, topographische, nakur- 
ssnshee wissenschaftliche, architekionische und ähnliche Zeichunngen und Abbildungen, welche nach ihrem Haupt- 
rt zwecke nicht als Kunstwerke (F. 21) zu betrachten find ####). 
Zeichnunger 5. 19. Dieselben Vorschriften gelten hinsichtlich der ausschließenden Befugniß zur Vervielfältigung 
P) K. musikalischer Kompositionen 6## . 
positionen §. 20. Einem verbotenen Nachdruck ist gleich zu achten, wenn Jemand von mufikalischen Kom- 
positionen Auszüge, Arrangements für einzelne Instrumente, oder sonstige Bearbeitungen, die nicht 
als eigenthümliche Kompositionen betrachtet werden können, ohne Genehmigung des Verfassers her- 
ausgiebt. 
Aunftwerte §. 21. Die Vervielfältigung von Zeichnungen oder Gemälden durch Kupserstich, Stahlstich, Holz- 
ud h schnit, Lithographie, Farbendruck, Uebertragung u. s. w. ist verboten, wenn sie ohne Genehmigung des 
gen?). Urhebers des Original-Kunstwerks) oder seiner Rechtsnachfolger bewirkt wird. 
die Geltendmachung seines Schadens. Anspruches auedrücklich vor dem Civilrichter vorbehalten hat, diesen 
Anspruch nicht nachträglich noch im gewohnlichen Prozeßwege vor dem ordentlichen Civilrichter geltend 
machen dürse. In solchem Falle erscheint die nachträglich — d. b. nach der vom kompetentrn Stras- 
richter gefällten Eutscheidung, daß der Angeklagte des unerlaubten Nachdruckes schuldig und deshalb 
mit Strase zu belegen sei, — von dem duuch den Nachdruck Beeinträchtigten angebrachte Civilklage, 
auf Emschädigung edenso noch statthaft, wie vor den zur Emscheidung über die vermögensrechtlichen 
Ansprüche überhaupt kompetenten Civilrichter gehörig. Das Gesetz v. 11. Juni 1837 steht dem nicht 
entgegen, da dasselbe die Kompctenz des Civitrichters nicht unbedingt und für alle Fällec auêge- 
schiossen hat. Erk. dess. vom 24. Juni 1867 (Emsch. Bd. LVIII, S. 120). 
684) (d. A.) Der Richter ist in seiner Emscheidung an das Gutachten des Sachverständigenver- 
eins nicht gebunden. Pr. des Obertr. v. 13. Mai 1857, Nr. 5 (J. M. Bl. S. 294). 
(4. A.) Die Einholung eines Gutachtens ist nicht wesentlich; wenn in dieser Beziehung von keiner 
Seite ein Antrag gestellt ist, kann der Instanzrichter davon absehen und die Schätung selbst vorneh- 
men. Pr. des Obertr. v. 13. Okibr. 1859, Nr. 3 (J. M. Bl. S. 431). 
69) Der Mangel der Kenmniß derjenigen Sprache, worin das als Nachdruck bezichtigte oder das 
angeblich nachgedruckte Werk geschrieben ist, bei einem oder allen Mitgliedern des Bereins, schtießt die 
Koinpetenz vesseiden nicht aus; vickmehr müssen bei Fragen, deren Beamwortung Kenninisse in besonderen 
Disziplinen voraussetzt, ihnen die Momende daju durch Abbörung Sachverständiger in der einschtagenden 
Wissenschaft gewährt werden. Gutachten des Sachverständigenvereins v. 29. 1840. (Jur. Weo- 
chenschr. 1841, S. 501.) 
69 #) (4. A.) Der Herausgeber eines Werkes der Kunst, welcher in einem Bundesstoate den 
Schutz gegen Nachdruck dadurch erlangt hal, daß er die dort vorgeschriebenen Bedingungen erfüllie, 
hat sich alsdann in allen deutschen Bundesländern eines gleichen Schutzes zu erfreuen, wie ihn die 
Bundesbeschiüsse allgemein anorduen, oder wie die einzelnen Bundeslander ihn besonders gewähren. 
Dieses so für ganz Deutschland erworbene Recht kann derselbe alsdann durch einen Berlagevertrag auf 
einen in einem anderen Bundesstaate wohnenden Verleger übertragen, so daß dieser nicht mehr nochig 
dat, in seinem Staate jenes Recht durch Erfüllung der dier vorgeschriebenen Bediugungen zu erwerden- 
Pr. des Obertr. v. 13. Mai 1857, Nr. 1 (J. M. Bl. S. 291). 
8 69 aa) (5. A.) Auch schon vor ihrer Herausgabe. Erk. des Obertr. v. 18. Dezbr. 1863 (J.M. 
I. 1864, S. 55). 
*) (5. A.) Ein Original-Kunstwerk im Sinne dieses Gesetzes ist dasjenige, in welchem die indi- 
viduelle künstlerische Idce zuerst zur Erscheinung gelangt. Die Nachbildung eines Kunstwerks in an- 
derem Maßstabe ist daher kein Original. Erk. des Obertr. v. 24. Februar 1864 (J. M. Bi. S. 78). 
*#) (5. A.) Froriep, Schut vor Nachbildung der Kunstwerke. Nach dem königl. preußischen 
Gesetz v. 11. Juni 1837 für Künstler und Kunstfreunde erläutert. Berlin 1839. Schngase, üder 
das künstlerische Cigentbhum. Aus den Aunalen für die Rechtepflege und Verwaltung. Trier 184)3. 
A. W. Bolkmann, die Werte der Kunst in den deutschen Gesetzgebungen zum Schutze des Urdeder- 
rechts. Mülnchen 1855. O. Wächter, das Recht des Künstlers gegen Nachdildung und Nachdruck
	        
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