412 Erster Theil. Achter Titel.
nen Gebäuden??") des angrenzenden Nachbars, wenn nicht besondre Polizeigesetze ein
Andres vorschreiben?7b), wenigstens drei ꝰ8) Werkschuhe zurücktreten 97°).
Ist eine Mistgrube, wenn sie ausgemauert und mit einer 1 bis 13 Fuß hohen Mauer eingefaßt ist,
ein Gebãäude? Nein. Denn, sagt das Obertr., nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauche wird unter
Gebäuden verstanden: ein durch Umfassungsmauern oder Wände umschlossener und gewohnlich bedach-
ter Raum über der Erde, der ein Behältnäß darstellt zum Aufenthalte von Menschen oder Vieh, oder
zur Aufbewahrung beweglicher Gegenstände, als welche dann gewöhnlich Häuser oder Scheunen und
dergleichen Bauwerke erscheinen. Erk. des Obertr. v. 12. März 1863 (Archiv f. Rechtsf. Bd. XLVIII,
S. 241). Danach wäre #. B. ein noch so großer Pavillon, der keine Umfassungswände hat, kein Ge-
bäudc; eine einfache Fachwand aber soll wieder ein Gebäude sein, nach dem Erk. des Obertr. vom
13. Spibr. 1859 (s. d. solg. Anm. 97 au). Gebäude deißt nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauche
ein Werk, welches durch Zusammensetzung einzelner Stücke errichtet, auf-#(d. h. in die Höhe) geführt
ist. Es ist also auch z. B. ein Thurm, der keinen Raum umschließt, vielmehr durchaus massiv ist,
also keine Umfassungswände hat und kein Behältmiß darstellt, ein Gebäude, ebenso wie man ein
Schiff ein Gebäude nennt. Die Definition des Obertr. ist mithin nicht erschöpfend.
(4. A.) Eine analoge Anwendung der §§. 139 — 146 ist auf Fälle, wo. es sich um Lichtentzie-
hung mittelst anderer Gegenstände als Gebäude, z. B. Holzstapel, handelt, nicht für zulässig zu er-
achten. Erk. des Obertr. vom 28. Februar 1861 (Entsch. Bd. XIV., S. 71).
97 „ ) (4. A.) Eine, unmittelbar an die mit Fenstern versehene Mauer des Nachbarhauses errich-
tete, jene Mauer gänzlich verdeckende ausgemauerte Fachwand aber ist als ein „Gebäude“ im Sinne
d 6. 139 u 1 T. anzusehen. Erk. des Obertr. vom 13. Septbr. 1859 (Archiv für Rechtef.
d. XXXV, S. 51).
97) (3. A.) Die Vorschrist des §. 139 kann mithin von den Bezirksregierungen, auf Grund
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung v. 11. Män 1850, abgeändert oder auch aufgehoben werden.
Sie ist bei Gebäuden in den Städten an Straßen oder an einem öffentlichen Platze ganz unpraktisch.
Eine Straße würde sich schlecht ausnehmen und der Handhabung der öffentlichen Sicherheit sehr hinder-
lich sein, wenn zwischen allen Häusern ein Durchgang sich befände. Die Regierung zu Oppeln hat den
8. 139 durch eine Polizeiverordnung vom 9. Dez. 1854 für ihren Verwaltungsbezirk, mit Borbehalt
der sonstigen Privatrechte der Nachbarn und anderer Personen, aufgehoben. (Oppeln. Amtsbl. 1854,
S. 327.) — (4. A.) Daß die §§. 139, 140 andere polizeiliche Vorschriften in Ansehung der von
ihnen betrofsenen Gegenstände zulassen, hat auch das Obertr. in jadicando ausdrücklich ausgesprochen.
Erk. vom 14. Oktbr. 1362 (Archiv f. Rechtsf. Bd. XLVII. S. 96).
98) Diese, sowie die 11 Fuß des S. 140, werden von der Mitte der wahren Greme (Grenzlinie,
Eigenthumegrenze, Erk. v. 6. Januar 1857, Archiv für Rechtsfälle, Bd. XXIII. S. 194) bis zur
Fachwand in ihrer ganzen Höhenausdehnung gemessen: auf das vorspringende oder zurückgezogene Fun-
dament kommt es nicht an, weil die Fenster in einer gewissen Eniferung von des Nachbars Grund-
sillcke zurückbleiben sollen. Es ist daher nicht zureichend, wenn nur die Grundmauer des neuen Ge-
bäudes in der bezeichneten Entsernung angelegt worden, vielmehr muß letztere in der ganzen Höhen-
anedehnung des Gebäudes iunegehalten werden. Das im §. 123 nur enthaltene Berbot über die
Grenze ragender Bauwerke steht dem nicht entgegen. Pr. 780 b, v. 21. Dez. 1839, und (nicht einge-
magenes) Pr. v. 10. Nov. 1848 in Sachen Wenk w. Reis 1228/90] III, 48. — (2. A.) Dieser Grund-
satz und dessen Rechtfertigungsgründe haben durch den Pl..eschl. (Pr. 1777) vom 11. Mai 1846
(o. in der Anm. 97, Satz 3) keine Veränderung erlitten. Pr. 2366, vom 25. März 1852 (Cursch.
Bd. XXIII. S. 47). (4. A.) Von dem in dem Pr. 780 b niedergelegten Rechtsgrundsatze ist das
Obertr. wieder abgegangen. Es hat durch das Pr. 2690, vom 11. Mai 1857 als Rechtsgrundsatz
fesigestellt, daß der vorgeschriebene Abstand nicht auf die Dachausladungen (Vorsprünge der Dach-
trause) des neuen Gebäudes zu beziehen sei, und daß diese nur nicht über die Grenzlinie hinaus ra-
gen dürfen. (Entsch. Bd. XXXVI. S. 32.) Das ist als das Richtige anzuerkennen. Die Beweis-
flhrung ist überzeugend. Ich hatte schon zu dem Pr. 780b in den früheren Ausgaben, als Schluß-
solgerung, freilich als eine zur Intemion desselben nicht passende, die Bemerkung beigefügt: Auf
s. 9g. Dachausladungen oder andere Vorsprünge des Bauwerks wird also nicht gesehen. Das
war der Ausdruck meiner nicht näher motivirten eigenen Meinung. (5. A.) Das Obertr. hat das
Pr. 2690 folgerichtig auch auf vorspringende Pfeiler ausgedehm und erkannt, daß bei Bamen an der
Grenze der Zwischenrauut von 3 und refp. 1) Werkschuh von dem neuen Gedäude, d. h. von der
nach der Seite des Nachbars gerichteten und dasselbe repräsemirenden Mauer und nur von dieser,
nicht aber von den an derselben an= oder vorgebauten und daher vorspringenden Pfeilern zu bemessen
und für diese Pfeiler nur die Eigenthumsgrenze inne zu halten sei. Erk. vom 20. Februar 1866
(Arch. f. Rechtef. Bd. I.XI, S. 353).
(4. A.) Die Entsernung von 3 Werkschuhen ist auch nur von den zu Tage stchenden Mauern
der Gebäude zu messen, nicht aber von den unter der Erde befindlichen Fundamenten des Nachbar-
hauses. Erk. des Obertr. v. 14. Nov. 1857 (Arch. f. Rechsf. Bd. XXVIII, S. 88).