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§. 139°6). Neu erichtete ?7) Gebäude ?7°) müssen von ältern schon vorhand-
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form bei demjenigen Vertrage, durch welchen die Servitut konstituirt worden, geltend zu machen,
ist er nicht legitimirt. Erk. des Oberm. v. 21. Dezember 1861 (Entsch. Bd. XLVII, S. 221).
(4. A.) Wer auf Grund des §. 138 rechtkräftig verurtheilt worden ist, mit den darin vorgeschrie-
benen Maßgaben die in der streitigen Wand befindlichen Feuster zuzumauern, und nachdem dies ge-
schehen, sich herausnimmt, ohne alle Rücksicht auf das Judikat in derselben Wand gerade wiederum
solche Fensteroffnungen, deren Anlage ihm untersagt ist, an einer anderen Stelle anzubringen, be-
einträchtigt (verletzt) den Besitz des Rechts des Nachbars, die Anlage von Fenstern in jener Wand
in anderer Art,., als das Judikat gestattet, zu untersagen. Der Nachbar muß daher im Besitze seincs
Untersagungsrechts in possessorio geschützt werden. k. des Obertr. v. 22. April 186 1 (Archiv für
Rechtsf. Bd. XIL1, S. 189).
(5. A.) Bloß dadurch, daß Oeffnungen in einer der Vorschrift den §. 138 widersprechenden Weise
wirklich angelegt find, kann dem klagenden Nachbar nicht der Beweis ausgebürdet werden, daß der
Beklagte zu dieser vorschrifeswidrigen Anlage nicht berecheigt gewesen sei; vielmehr genügt die That-
sache, daß die vorbandenen Oeffnungen vorschriftswidrig angelegt sind, zur Begründung der Klage
auf Herstellung der gesetzlich vorzeschrieenen Einrichtung derselden. — Behauptet der Beklagte, daß
er von der im §. 138 vorgeschriebenen Beschränkung aus einem besonderen Grunde defreit, daß na-
mentlich das Fenster schon seit rechesverjährter Zeit vorhanden oder mit Einwilligung des Nachbars
angelegt worden sei, so liegt ihm der Beweis dieser seiner Behauptung, nicht aber dem Kläger der
Beweis des verneinenden Satzes ob. Erk. dess. v. 18. Dezember 1866 (Arch. f. Rechtsf. Bd. LXVI.
S. 213). Der Appellatiousrichter hatte das Gegentheil behauptet, d. h. dem Kläger den Beweis des
verneinenden Satzes ausgebürdet, weil der §. 138 nur davon rede, wenn Oeffnungen in der Wand
oder Mauer gemacht werden sollen, daher es zur Substantiirung der Klage gehörc, anzugeben,
wann und durch wen das bereits vorhandene Fenster angelegt worden sei.
96) Die §5. 139 und 140 handeln vom Rechte des Zwischenraums nachbarlicher Gebäude (us
Iinterstitii), und die §§. 142 u. 143 von dem Rechte auf Licht und Aussicht (prospectus coeli). Beide
sind #wei von einander völlig verschiedene Rechte. Pl.-Beschl. (Pr. 1777) Nr. 1, vom 11. Mai 1846
Enicch. RBd. ln S. 27). Natürlich haben sich die Verf. des L.N. das so gar nicht gedacht. Siehe
nm. 92 a. E.
97) Neu errichtete Gebäude im Sinne der §§. 139 u. 140 sind nur solche, welche auf einem
Platze aufgeführt werden, worauf bis dahin noch kein Gebäude gestanden hat. Ders. Pl.-Beschl.
Nr. U. (1. A.) Die Einschränkungen der #§. 139, 140, welche sich auf das Recht des Zwischen-
raums nachbarlicher Gebäude (s Interstitli) beziehen, finden also keine Anwendung auf den Fall,
wenn ein bereits vorhandenes Gebäude erhöht werden soll. Erk. des Obertr. vom 26. Februar 1852
(Archiv für Rechtsf. Bd. V. S. 55).
Auch ist darunter der Fall begriffen, wenn an der Stelle eines bereits früher auf dem Platze ge-
standenen Gebändes ein anderes dergestalt errichtet werden soll, daß nicht die bieher debaut gewesenen
Grenzen eingehalten werden, vielmehr mit Ueberschreitung derselben das Gebäude einen dem Nachbar
näaheren Plat angewiesen erhält, als es zeither eingenommen hat. Pr. 2062, vom 22. August 1848
(Präj.-Samml. Bd. 1, S. 27). (5. A.) Wird das neue Gebäude an Stelle eines abgebrochenen alten
Gebäudes errichtet, so hat der Nachbar, welcher eine Rechtsverletzung behauptet, zu beweisen, daß der
Neubau die Grenzen des früheren Gebäudes Überschreite und die Vorschrift des §. 139 nicht beachtet
sei. Erk. des Obertr. vom 9. Juni 1868 (Arch. für Rechtsf. Bd. LXXI. S. 207). (4. A.) Ebenso
ist ein Bau, welcher den von dem abgebrannten Gebäude eingenommenen Raum der Länge nach über-
schreitet, im Sinne des Gesetzes ein Neuban. Erk. des Obertr. v. 16. Febr. 1858 (Arch. f. Rechtef.
Bd. XXVII, S. 283).
Hat auf dem Platze bereits früher ein Gebäude gestanden, ist dasselbe abgebrochen worden, und
bat der Platz eine neue Bestimmung erhalten, es soll darauf aber wiederum ein Gebäude ausgeführt
werden, so ist in jedem einzelnen Falle nach den Umständen — je nachdem aus der dem Platze gege-
denen neuen Bestimmung ein Ausfgeben des Rechts zum Wiederaufbauc in den Grenzen des früheren
Gebäudes gefolgert werden kann — zu beurtheilen: ob dasselbe zu den neu zu errichtenden Gebäuden zu
zählen ist, oder nicht. Pl.-Beschl. (Pr. 1777) Nr. 11, vom 11. Mai 1846 (Entsch. Bd. XIII. S. 28).
Der Besitzer des älteren Gebaudes hat das Recht, zu verlangen, daß des Nachbars auf einem
bisber unbebaut gewesenen Platze neu errichtetes Gebäude jedensalls, nach §. 140, 11 Fuß von der
Grenze zurückbleibe. Steht das diesseitige ältere Gebäude auch mehr als 11 Fuß von der Grenze ent-
fernt, so ist es doch nicht genügend, wenn der Neubauende ohne Ueberschreitung seiner eigenen Grenze
nur 3 Fuß (§. 139) von dem alten Gebäude zurückbleibt, vielmehr ist der Zwischenraum zwischen die-
sem und der Grenze, soweit er die Entfernung von 11 Fuß überschreitet, für einen unbebaien Platz
zu achten, auf welchen die Bestimmung des §. 140 anwendbar ist. Pr. 7805, vom 21. Dezbr. 1839.
97°) (2. A.) Gebäude. „Auf Zäune, Planken und Scheidewände sind die geietzlichen Vor-
schriften (568. 139 — 142) über den Abstand neu errichteter Gebäude von Gebänden des Nachbars nicht
auszudehnen.“ Pr. des Obertr. 2378, vom 13. Mai 1852 (Entsch. Bd. XXIII, S. 53). — (4. A.)