Der Inhaber der Gesetzgebungs= und Aufsichtsgewalt. 19
Einzelstaaten, das gesamte Heerwesen gesetzlich regeln. Ja, durch
a 61.1 ist die Gesetzgebungsgewalt der Einzelstaaten schon vor dem
Erlaß obigen Reichsgesetzes außer Kraft gesetzt worden, da a 61.1 das
gesamte preußische Militärgesetzgebungs= und Verordnungsrecht pro-
visorisch in allen Einzelstaaten, mit Ausnahme Bayerns, einführte.
Die Militärgesetzgebung ist danach der Gewalt der Einzelstaaten
entrückt; das Reich hat die ausschließliche Militärgesetzgebungsgewalt.1
Diese Gesetzgebungsgewalt unterliegt den allgemeinen Bestimmungen
des a 71.1 u. 2, wonach das Gesetz, das eine Verfassungsänderung
oder die Aufhebung eines Sonderrechtes zum Gegenstande hat, an
besondere Voraussetzungen geknüpft ist. Eine Besonderheit bezüglich
der Militärgesetzgebung stellt nur a 5.2 auf, der bestimmt, daß die
Anderung jeden Reichsmilitärgesetzes von der Zustimmung Preußens
abhängig ist.
2. Die Beaussichtigung.
Zugleich mit der Gesetzgebungsgewalt spricht a 4 dem Reiche die
Beaufsichtigung des Heerwesens, d. h. die Überwachung der einheit-
lichen Erfüllung der Reichsmilitärgesetzgebung zu.
A. Die Überwachung der Ausführung aller Reichsgesetze übt nach
allgemeinen Grundsätzen (a 17) der Kaiser aus. Er beaussichtigt
jegliche staatliche Tätigkeit, die der Erfüllung von Reichsgesetzen dient,
und beanstandet dieselbe, falls sie den Gesetzen nicht entspricht. Hat
der Kaiser die Vollziehungstätigkeit eines Einzelstaates als mangelhaft
gerügt und dieser entspricht der Rüge nicht, so entscheidet nach
a 7, I.s der Bundesrat darüber, ob der einzelstaatlichen Regierungs-
handlung ein Mangel anhaftet und der Einzelstaat zu dessen Abhilfe
verpflichtet ist. Dem in dieser Sache ergehenden Bundesratsbeschluß
hat der Einzelstaat Folge zu leisten, eventuell wird er im Wege der
Exekution nach à 19 zur Befolgung gezwungen.:
Die Aufsichtsgewalt ist danach ein besonders geartetes Hoheits-
recht des Reiches. Es kommt überall da in Frage, wo dem Reiche
die Gesetzgebung, den Einzelstaaten die Verwaltung zusteht. Es soll
trotz unmittelbarer Verwaltung der verschiedenen Einzelstaaten die
1 So u. a. Schulze II, 257; Gümbel 164.
* Vgl. Hänel 311 ff.; Laband II, 194 ff.