Elsaß-Lothringen (Verfassung).
(Reichsgesetzblatt, S. 212), übt der Kaiser
die Staatsgewalt in E. aus. Es ist somit
ein reichsunmittelbares Land geschaffen
worden, welches dem Oberhaupt des Reichs
unmittelbar unterstellt ist. Das Land hat
den Charakter einer Provinz des Deutschen
Reichs, und während in den übrigen
Staaten, welche den deutschen Gesamtstaat
bilden, eine besondere Staatsgewalt vorhanden
ist, fällt diese für E., was die Person
des Trägers anbetrifft, mit der Reichsewalt
zusammen. Die thatsächlichen Ver-Fälimiss
aber, unter welchen E. wiedergewonnen
ward, ließen eine Zeit des übergangs
als notwendig erscheinen, und so
ward denn insbesondere das Inkrafttreten
der deutschen Reichsverfassung zunächst
bis 1. Jan. 1873, sodann aber durch das
Gesetz vom 20. Juni 1872 noch weiter
bis 1. Jan.u1874 binausgeschoden. Die
Verwaltung, an deren Spitze der Reichskanzler
trat, wurde durch ein besonderes
Gesetz für E. vom 30. Dez. 1871
greordnet. Eine besondere Abteilung des
eichskanzleramts für E. wurde geschaffen,
an deren Stelle in der Folgezeit ein
besonderes Reichskanzleramt für E. trat.
Die oberste Verwaltung behörde in E.
selbst war der Oberpräsident mit dem
Amtssitz in Straßburg. Ihn hatte das
Gesetz vom 30. Dez. 1871 im & 10 (dem
sogen. Diktaturpara zabsen) insbesondere
ermächtigt, -bei Gefahr für die öffentliche
Sicherheit alle Maßregeln ungesäumt zu
treffen, welche er zur Abwendung der Gefabr
für erforderlich erachte«, auch zur
Ausführung der bezeichneten Maßnahmen
die in E. stehenden Truppen zu requirierene.
Anlangend die Gesetzgebung für
E., hatte das Einverleibungsgesetz vom
9. Juni 1871 bestimmt, daß bis zum Eintritt
der Wirksamkeit der Reichsverfassung
der Keiser bei Ausübung der Gesetzgebun
an die Zustimmung des Bundesrats un
bei der Aufnahme von Anleihen oder bei
der Übernahme von Garantien für E.,
durch welche eine Belastung des Reichs
herbeigeführt werde, auch an die Zustimmung
des Reichstags gebunden sein solle.
Mit der Einführung der Reichsverfassung
aber sollte, so bestimmte jenes Gesetz weiter,
bis zur anderweitigen Regelung durch
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Reichsgesetz das Recht der Gesetzgebung
auch in den der Reichsgesethebung. in den
Bundesstaaten nicht unterliegenden Angelegenheiten
dem Reich zustehen. Inwischen
hatte sich aber in E. eine Parteirömung
nach und nach einigen Einfluß
zu verschaffen gewußt, die bemüht war,
an Stelle prinzipieller Oppofition gegen
das deutsche Regiment eine Politik zur
Geltung zu bringen, welche, die Annexion
als völkerrechtliche Thatsache anerkennend,
dem Reichsland die Stellung eines
möglichst selbständigen Staatskörpers zu
verschaffen suchte. Diesem Einfluß der
»autonomistischen« Partei war es insbesondere
zu verdanken, daß durch kaiserlichen
Erlaß vom 29. Okt. 1874 der
Reichskanzler ermächtigt ward, in Zukunft
Entwürfe von Gesetzen für E. über
solche Angelegenheiten, welche der Reichsgesetzgebung
durch die Verfassung nicht
vorbehalten sind, einschließlich des Landeshaushaltsetats,
einem aus Mitgliedern
der Bezirkstage, d. h. der Vertretungen
der Kommunalverbände der Bezirke, zu
bildenden Landesausschuß zur gutachtlichen
Beratung vorzulegen. Einen
weitern Erfolg aber hatte die autonomistische
Bewegung, als sie das Reichsgesetz
vom 2. Mai 1877, betreffend die Landesesetzgebung
in E. (Reichsgesetzblatt, S.
91), erlangte, wonach die Landesgesetze
für E., einschließlich des jährlichen Landeshaushaltsetats,
mit Zustimmung des
Bundesrats vom Kaiser erlassen werden
sollten, wenn der Landesausschuß zugestimmt
habe; doch blieb in diesem Gesetz
der Erlaß von Landesgesetzen im Weg der
Reichsgesetzgebung immer noch vorbehalten.
Ein weiteres Reichsgesetz vom 4. Juli
1879 aber, betreffend die Verfassung und
Verwaltung Elsaß-Lothringens (Reichsgesetzblatt,
S. 165 ff.), brachte dem Reichsland
die von der autonomistischen Partei
ersehnte Regierung im Land selbst, ferner
eine beschließende Landesvertretung und
endlich eine Vertretung im Bundesrat.
Nach dem Gesetz vom 4. Juli 1879 (61.)
kann nämlich der Kaiser landesherrliche
Befugnisse, welche ihm kraft Ausübung
der Staatsgewalt in E. zustehen, einem
Statthalter übertragen. Der Statt-