Metadaten : Staats-Lexikon.

Elsaß-Lothringen  (Verfassung).

(Reichsgesetzblatt,  S.  212),  übt  der  Kaiser
die  Staatsgewalt  in  E.  aus.  Es  ist  somit
ein  reichsunmittelbares  Land  geschaffen
worden,  welches  dem  Oberhaupt  des  Reichs
unmittelbar  unterstellt  ist.  Das  Land  hat
den  Charakter  einer  Provinz  des  Deutschen
  Reichs,  und  während  in  den  übrigen
Staaten,  welche  den  deutschen  Gesamtstaat
bilden,  eine  besondere  Staatsgewalt  vorhanden
  ist,  fällt  diese  für  E.,  was  die  Person
  des  Trägers  anbetrifft,  mit  der  Reichsewalt
  zusammen.  Die  thatsächlichen  Ver-Fälimiss
  aber,  unter  welchen  E.  wiedergewonnen
  ward,  ließen  eine  Zeit  des  übergangs
  als  notwendig  erscheinen,  und  so
ward  denn  insbesondere  das  Inkrafttreten
  der  deutschen  Reichsverfassung  zunächst
bis  1.  Jan.  1873,  sodann  aber  durch  das
Gesetz  vom  20.  Juni  1872  noch  weiter
bis  1.  Jan.u1874  binausgeschoden.  Die
Verwaltung,  an  deren  Spitze  der  Reichskanzler
  trat,  wurde  durch  ein  besonderes
  Gesetz  für  E.  vom  30.  Dez.  1871
greordnet.  Eine  besondere  Abteilung  des
eichskanzleramts  für  E.  wurde  geschaffen,
  an  deren  Stelle  in  der  Folgezeit  ein
besonderes  Reichskanzleramt  für  E.  trat.
Die  oberste  Verwaltung  behörde  in  E.
selbst  war  der  Oberpräsident  mit  dem
Amtssitz  in  Straßburg.  Ihn  hatte  das
Gesetz  vom  30.  Dez.  1871  im  &  10  (dem
sogen.  Diktaturpara  zabsen)  insbesondere
ermächtigt,  -bei  Gefahr  für  die  öffentliche
Sicherheit  alle  Maßregeln  ungesäumt  zu
treffen,  welche  er  zur  Abwendung  der  Gefabr
  für  erforderlich  erachte«,  auch  zur
Ausführung  der  bezeichneten  Maßnahmen
die  in  E.  stehenden  Truppen  zu  requirierene.
  Anlangend  die  Gesetzgebung  für
E.,  hatte  das  Einverleibungsgesetz  vom
9.  Juni  1871  bestimmt,  daß  bis  zum  Eintritt
  der  Wirksamkeit  der  Reichsverfassung
der  Keiser  bei  Ausübung  der  Gesetzgebun
an  die  Zustimmung  des  Bundesrats  un
bei  der  Aufnahme  von  Anleihen  oder  bei
der  Übernahme  von  Garantien  für  E.,
durch  welche  eine  Belastung  des  Reichs
herbeigeführt  werde,  auch  an  die  Zustimmung
  des  Reichstags  gebunden  sein  solle.
Mit  der  Einführung  der  Reichsverfassung
aber  sollte,  so  bestimmte  jenes  Gesetz  weiter,
  bis  zur  anderweitigen  Regelung  durch

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Reichsgesetz  das  Recht  der  Gesetzgebung
auch  in  den  der  Reichsgesethebung.  in  den
Bundesstaaten  nicht  unterliegenden  Angelegenheiten
  dem  Reich  zustehen.  Inwischen
  hatte  sich  aber  in  E.  eine  Parteirömung
  nach  und  nach  einigen  Einfluß
zu  verschaffen  gewußt,  die  bemüht  war,
an  Stelle  prinzipieller  Oppofition  gegen
das  deutsche  Regiment  eine  Politik  zur
Geltung  zu  bringen,  welche,  die  Annexion
als  völkerrechtliche  Thatsache  anerkennend,
  dem  Reichsland  die  Stellung  eines
möglichst  selbständigen  Staatskörpers  zu
verschaffen  suchte.  Diesem  Einfluß  der
»autonomistischen«  Partei  war  es  insbesondere
  zu  verdanken,  daß  durch  kaiserlichen
  Erlaß  vom  29.  Okt.  1874  der
Reichskanzler  ermächtigt  ward,  in  Zukunft
  Entwürfe  von  Gesetzen  für  E.  über
solche  Angelegenheiten,  welche  der  Reichsgesetzgebung
  durch  die  Verfassung  nicht
vorbehalten  sind,  einschließlich  des  Landeshaushaltsetats,
  einem  aus  Mitgliedern
der  Bezirkstage,  d.  h.  der  Vertretungen
der  Kommunalverbände  der  Bezirke,  zu
bildenden  Landesausschuß  zur  gutachtlichen
  Beratung  vorzulegen.  Einen
weitern  Erfolg  aber  hatte  die  autonomistische
  Bewegung,  als  sie  das  Reichsgesetz
vom  2.  Mai  1877,  betreffend  die  Landesesetzgebung
  in  E.  (Reichsgesetzblatt,  S.
91),  erlangte,  wonach  die  Landesgesetze
für  E.,  einschließlich  des  jährlichen  Landeshaushaltsetats,
  mit  Zustimmung  des
Bundesrats  vom  Kaiser  erlassen  werden
sollten,  wenn  der  Landesausschuß  zugestimmt
  habe;  doch  blieb  in  diesem  Gesetz
der  Erlaß  von  Landesgesetzen  im  Weg  der
Reichsgesetzgebung  immer  noch  vorbehalten.
  Ein  weiteres  Reichsgesetz  vom  4.  Juli
1879  aber,  betreffend  die  Verfassung  und
Verwaltung  Elsaß-Lothringens  (Reichsgesetzblatt,
  S.  165  ff.),  brachte  dem  Reichsland
  die  von  der  autonomistischen  Partei
ersehnte  Regierung  im  Land  selbst,  ferner
eine  beschließende  Landesvertretung  und
endlich  eine  Vertretung  im  Bundesrat.
Nach  dem  Gesetz  vom  4.  Juli  1879  (61.)
kann  nämlich  der  Kaiser  landesherrliche
Befugnisse,  welche  ihm  kraft  Ausübung
der  Staatsgewalt  in  E.  zustehen,  einem
Statthalter  übertragen.  Der  Statt-