556 Erster Theil. Neunter Titel.
8. 582. Ein Gleiches gilt von Sachen, die durch rechtsgültige Privatverfügun-
gen dem Verkehre entzogen worden, in sofern diese Verfügungen den Erwerbenden
verpflichten können 19). (Tit. 4, S§. 15 — 19.)
§. 583. Außerdem aber wird durch Irrthum in den Eigenschaften der Sache die
Verjährung durch Besig nicht gehindert.
§. 584. Sachen und Rechte 20), die Jemand durch Gewalt oder Diebstahl an
sich gebracht, und an einen Andern überlassen hat, können von diesem, wenn er auch
ein redlicher Besitzer wäre :1), durch die gewöhnliche Verjährung nicht erworben wer-
den 118). (. 648.)
8. 585. Hat aber schon der nächstvorhergehende Besitzer die Sache oder das Recht
chen; das A. L.R. hat das gemeinrechtliche Veräußerungeverbot in Betreff dieser Sachen auedrücklich
aufgehoben. Tit. 11, §s. 383. Deshalb ist die Litigiosität einer Sache kein Hinderniß der Akquisttiv=
verlährung, wenn der dritte Besiyer derselben sie aus einem Singulartitel erworben hat, und dei sei-
ner Erwerbung von der Rechtsanhängigkeit nicht umerrichtet war. Pr. des Obertr. v. 3. August
1846 (Entsch. Bd. XIII„ S. 149). Ichen nach I.# 1 C. de praescr. (VII, 33) hinderte Litigiosuät
die Verjährung nicht.
Das Markreecht, oder das Recht Jahrmärkte zu halten, kann nur durch ausdrückliche Verleihung
vom Staate, nicht aber durch Verjährung erworben werden. Pr. des Obertr. v. 16. März 1846
(Emsch. Bd. XIII, 338).
(t. A.) In Schlesien besteht weder ein positives Gesetz, noch ein Gewohnheitsrecht für die ganze
Provinz, welches die Unverjährbarkeit der Ane, d. h. der Plätze im Dorfe, die nicht zu den Gebänden,
Höfen oder Gärten der Dorfinsassen gehören, ausschließt; im Wesen der Dorfaue, als eines von der
Gutsherrschaft nicht ausgethanen Theils ihrer Feldmark, aber an und für sich, soweit sie dem Verfü-
gungsrechte des Gutsherrn als Eigenthümer umerworfen geblieben, liegt nichts, um in Ansehung der
erwerbeuden Verjährung diesen Theil des antsherrlichen Grundbesitzes anders zu behaudeln, als die
ganze herrschaftliche Feldmark, wogegen allerdings, soweit die eigentliche Dorfauc als eine Anstalt und
inrichtung der öffeilichen Ordunng besteht (was als Thatsache in jedem einzelnen Falle festgestellt
werden muß), der Gutsherr mithin darüber nur als Gutsobrigkeit zu versügen hat, oder in seiner
Disposition auf solche Gebrauchs- und Nutungsrechte eingeschränkt ist, welche mit jenen Zwecken des
W#chen Juteresses vereinbar, eine verschiedene, von den Verhältnissen des konkreten Falles bedingte
urtheilung der Verjährungsfrage eintritt. Pr. des Obertr. 2636, vom 19. Juni 1855 (Entsch.
Bd. XXXI. S. 13) u. Erk. v. 15. Mis 1860 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XX XVII. S. 97). Von schle-
sischen Gerichten ist die entgegengesetzte Meinung nach Provinzialrecht gehegt und zur Anwendung ge-
bracht worden. Archiv a. a. O.; Eutsch. a. a. O. S. 15, und Koch, Schles. Archiv, Bd. 1. S. 330.
(5. A.) Festungswerke sind in Beziehung auf die Frage: ob dieselben durch Verjährung gegen
den Fiskus erworben werden können, als Sachen zu behandeln, welche dem Verkehre eutzogen sind.
Th. II. Tit. 13, §. 5. Erk. des Obertr. vom 12. Februar 1864 (Entsch. Bd. LI. S. 92).
Gegen die von einer Feftungsbehörde vorgenommene Turbation ist der possessorische Schutz inso-
sern zu gewähren, als der Störer nur als vermeimlicher Eigenthümer des streitigen Terrains in pri-
vatrechtlicher Hinsicht in Betracht kommt und weder ein öffentliches Interesse noch die polizeiliche An-
ordnung einer Festungsbehörde vorliegt, auch das fragliche Grundstück nicht zu den Schungewerien
gebran t worden ist, und äußerlich kein sichtbares Zubehör der Festungswerke gebildet hat. des
Obertr. vom 3. IJumi 1864 (Entsch. Bd. LI. S. 103).
18 # ) (4. A.) Dieser Grundsat ist auf die Erwerbung eines privativen Nutzungerechts an öffent-
lichen Flüssen uicht anzuwenden. Unten, Anm. 13/8 zu §. 26, Tit. 15, Th. II. (5. A.) Auch nicht
auf die Erwerbung von erblichen Kirchenstühlen. Unten, Anm. 23 zu S. 661, Tit. 11, Th. II.
19) D. h. insofern die an der in Bezug genommenen Stelle vorgeschriebenen Voraussetzungen
vorhanden sind, unter welchen ein Dritter durch dergleichen Verfügungen verpflichtet werden kann.
20) Wie Rechte sollen geraubt oder gestohlen werden können, kann ich mir nicht denken.
21) Ein solcher Erwerber hat immer den Verdacht wider sich, daß er um die unerlaubte Hand-
lung seines unmittelbaren Vormannes gewußt, oder doch erhebliche Gründe, au der Befugniß dessel-
ben zu zweifeln, gehabt habe, ohne daß er dessen immer überführt werden kann; kann er aber wirk-
lich nachweisen, daß er die Sache bont üdeo von einer unwverdächtigen Person akquirirt, so leidet er
keinen wirklichen Schaden dabei, weil ihm das, was er dafür gegeben und geleistet hat, boniftzirt
werden muß, sagt Suarez. Simon a. a. O. S. 535. Hiernach ist die Sache so gedacht, daß
die Unredlichkeit des ersten Erwerbers vermuthet wird und daß derselbe, um die Vortheile eines red-
lichen Besitzers bei der Vindikationsklage zu haben, den Beweis seines unverdächtigen redlichen Erwer-
bes führen muß.
2128) (4. A.) M. s. unten, Anm. 92, Abs. 2.