Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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das Vertrauen, daß sie den ihnen angewiesenen Beruf mit Treue, Sorgfalt 
und Umsicht erfüllen werden, und befehlen: daß nicht allein sie selbst, sondern 
auch alle Behörden, welche dadurch mit betroffen werden, nach dieser Verord- 
nung sich gebührend zu achten haben. 
Des zu Urkund haben Wir diese Verordnung Allerhöchsteigenhändig voll- 
zogen und mit Unserem Königlichen Insiegel bedrucken lassen. 
Gegeben Berlin, den 8ten Juni 1835. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Mühler. v. Rochow. Nother. 
  
A. Schema
	        
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