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Vaterländischer Hilfsdienst
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IBekonntmachung, betreffend Bestimmungen zur
Kusfährung des Gesehes über den vaterländischen
Pilfsdienst.
Vom 30. Januar 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 19 des Gesetzes
über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 1339) mit Zustimmung des vom Reichsdag
gewählten Ausschusses folgende Verordnung erlassen:
Wird das Beschäftigungsverhältnis eines Hilssdienstpflichtigen
durch den Arbeitgeber oder mit seiner Zustimmung
ausgelöst, so hat dieser dem Hilfsdienstpflichtigen hierüber
eine Bescheinigung (Abkehrschein) auszustellen.
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Erhebt ein Gilisdienstpflichtiger, dem der Abkehrschein
Herweigert wird, nicht Beschwerde gemäß 8 9 Abs. 2 des Geletes
bei dem Ausschuß, so kann er von diesem trotzdem eine
schriftliche Auskunft darüber verlangen, ob der Betrieb seines
bisberigen Arbeitgebers oder die Organisation, bei welcher
er bisber beschäftigt war, eine der im 3 2 des Gesetzes bezeichneten
Stellen ist. Die Auskunft erteilt der Vorsitzende
des Ausschusses, sofern er nicht hiermit eine andere Stelle
betraut hat. "
Itit die Auskunft erteilt, daß der Betrieb des bisherigen
Arbeitgebers oder die Organisation, bei welcher der Hilfsdienstpflichtige
zulezt beschäftigt war, eine der im & 2 des
Gesetes bezeichneten Stellen nicht ist, so darf der Hilfsdienstpflichtige
in Beschäftigung genommen werden.
Durch die Auskunft wird der Entscheidung nach § 4
Abs. 2 und §·6 des Gesetzes nicht vorgegriffen.
Abschrift der Auskunft ist dem bisherigen Arbeitgeber
und der zuständigen Kriegsamtsstelle zu Ubersenden.
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Jeder Arbeitgeber, der sich weigert, den von dem Hiltsdleystpflichtigen
beantragten Akbkehrschein (§ 1) anszustellen,
ist verpflichtet, den Hilfsbienstpflichtigen zu Arbeitsbedinqungen,
die mindestens nicht ungünstiger als die bisherigen
#ind, weiterzubeschäftigen.
§ 4
Der Hilfsdienstpflichtige, der von der Beschwerde nach
5 9 Abs. 2 des Gesehes Gebrauch macht, hat das Beschäftibungsverhältnis
bis zur Entscheidung über seine Beschwerde
sortzusetzen, es sei denn, daß ihm die Fortsetzung nach den
Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann. Hierüber
entscheidet auf Anruf durch den Arbeitgeber oder Arbeiknehmer
der Vorsitzende des Ausschusfes.
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Aus dem Abkehrscheine müssen Name oder Firma des
Arbeitgebers oder der Organisation sowie Ort, Straße und
Hausnummer der Beschäftigungsstelle, wo der Hilfsdienstpflichtige
zuleht tätig war, sowie die Dauer der letzten Beschäftigung
ersichtlich sein,
Der Abkehrschein muß auf elnem besonderen, von den
Arbeittpapieren des Hilfsdienstpflichtigen getrennten Blatte
erteilt werden.
Rrlegsamt. Mmiuche mittellungen und Hachrichten
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Beaoi Eingehung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses
bat der neue Arbeitgeber dem Hilfsdienstpflichtigen
den Schein abzunehmen,
Die Bestimmungen im Abfs. 1 bis 3 gelten auch für die
Bescheinigungen nach 8 9 Abf. 2 des Gesetzes.
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Die Bescheinigungen nach 8 9 des Gesetzes und nach
§ 1 dieser Verordnung sind stempelfrei. Das gleiche gilt
n
für die nach §8 2 dieser Verordn#ung erteilten Auskünste.
Das Verfahren vor der Zentralstelle beim Kriegsamt,
vor den nach §8 4 Abs. 2, § 7 Abs. 2, 8 9 Abs. 2 des
Gesetzes gebildeten Ausschüssen und vor den Vorsitzenden
dieser Ausschüsse ist gebthren= und stempelfrei.
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Auf die Verpflichtung zur Abgabe eines Zeugnisses oder
Gutachtens finden im Verfahren vor den Schlichtungsansschissen
die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende
Anwendung.
F69#
Deer Vorsitzende der Zentralstelle oder eines Ausschusses
kann Zeugen oder Sachverständige, die ohne genügende Entschuldigung
sich nicht oder nicht rechtzeitig einfinden oder die
ihre Aussage unberechtigt verweigern, mit Gelbstrafe bis
zu einhundert Mark bestrafen. 1 ,-Ebenso
kann er einen Beteiligten bestrafen, der ohne
genügende Enttchuldigung sich nicht oder nicht rechtzeitig zu
einer mündlichen Verhandlung einfindet, zu welcher sein
persönliches Erscheinen angeordnet ist. *
Auf Einspruch gegen die Festsetzung einer Strafe nach
Abs. 1, 2 entscheidet die Zentralstelle oder der Ausschuß
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Die Zentralstelle und die Ausschüsse sind befugt, die
Amtsgerichte um die eidliche Vernehmung von Zeugen und
Sachverständigen zu ersuchen.
Elin Hilfsdienstpflichtiger, der nach Enepfang zder besonderen
schrifllichen Aufforderung (8 7 Abs. 2 Saß 2 des
Gesetzes) bei einer der im §8 2 des Gesetbzes bezeichneten
Stellen Beschäftigung erhält, hat hiervon unverzüglich dem
Ausichuß, von dem die Aufforderung ergangen ist, unter
Angabe des Arbeitgebers und der Art der Beschöftigung
Mitteilung zu machen. Die Richtigkeit dieser Angabe hat
der Arbeitgeber durch seine Unterschrift zu bestätigen.
Unterläßt der Hilfsdienstpflichtige die Mitteilung, so
kasen er vom Vorsitzenden des Ausschusses mit Geldstrafe bis
zu zwanzig Mark bestraft werden, wenn er hierauf in dem
Aufforderungsbescheide hingewiesen ist.
Dem Aufforderungsbescheid ist ein zur Versendung mit
der Post geeigneter Vordruck beizufügen, der die Mitteilung
der nach Abs. 1 erforderlichen Angaben durch Ausfüllung
ermöglicht.
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Auf die Beitreibung und die Verwendung der nach
88 9 und 11 verhängten Geldstrafen findet die Vorschrift
des 8 12 der Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen
zur Ausflihrung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst,
vom 21. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1411)
Anwendung,.