Metadata: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

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Gehören zur Erbschaft Buchforderungen 
gegen das Reich oder einen Bundes- 
staat, so ist der Vorerbe auf V. des 
Nacherben verpflichtet, in das Schuld- 
buch den Vermerk eintragen zu lassen, 
daß er über die Forderungen nur 
mit Zustimmung des Nacherben ver- 
fügen kann. 2136. 
Die Einwilligung des Nacherben zu 
einer Verfügung des Vorerben ist 
auf V. in öffentlich beglaubigter Form 
zu erklären s. Erblasser — 
Testament. 
Der Vorerbe hat den Nacherben auf 
V. ein Verzeichnis der zur Erbschaft 
gehörenden Gegenstände mitzuteilen. 
Das Verzeichnis ist mit der Angabe 
des Tages der Aufnahme zu versehen 
und von dem Vorerben zu unter- 
zeichnen; der Vorerbe hat auf V. 
die Unterzeichnung öffentlich beglau- 
bigen zu lassen. 
Der Nacherbe kann verlangen, daß 
er bei der Aufnahme des Verzeich- 
nisses zugezogen wird. 
Der Vorerbe ist berechtigt und auf 
V. des Nacherben verpflichtet, das 
Verzeichnis durch die zuständige Be- 
hörde oder durch einen zuständigen 
Beamten oder Notar aufnehmen zu 
lassen. 
Die Kosten der Aufnahme und der 
Beglaubigung fallen der Erbschaft zur 
Last. 
Der Vorerbe hat auf V. des Nach- 
erben Rechenschaft abzulegen s. Erb- 
lasser — Testament. 
Der Testamentsvollstrecker hat dem 
Erben unverzüglich nach der Annahme 
des Amtes ein Verzeichnis der seiner 
Verwaltung unterliegenden Nachlaß- 
gegenstände und der bekannten Nach- 
laßverbindlichkeiten mitzuteilen und 
ihm die zur Aufnahme des Inven- 
tars sonst erforderliche Beihülfe zu 
leisten. 
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auf Verlangen 
Das Verzeichnis ist mit der An- 
gabe des Tages der Aufnahme zu 
versehen und von dem Testaments- 
vollstrecker zu unterzeichnen; der 
Testamentsvollstrecker hat auf V. die 
Unterzeichnung öffentlich beglaubigen 
zu lassen. 
Der Erbe kann verlangen, daß er 
bei der Aufnahme des Verzeichnisses 
zugezogen wird. 
Der Testamentsvollstrecker ist be- 
rechtigt und auf V. des Erben ver- 
pflichtet, das Verzeichnis durch die 
zuständige Behörde oder durch einen 
zuständigen Beamten oder Notar auf- 
nehmen zu lassen. 
Die Kosten der Aufnahme und der 
Beglaubigung fallen dem Nachlasse zur 
Last. 2220. 
Der Testamentsvollstrecker hat Nach- 
laßgegenstände, deren er zur Erfüllung 
seiner Obliegenheiten offenbar nicht 
bedarf, dem Erben auf V. zur freien 
Verfügung zu überlassen. Mit der 
Überlassung erlischt sein Recht zur 
Verwaltung der Gegenstände. 
s. Auftrag 666. 
Das über Errichtung eines Testaments 
aufgenommene Protokoll soll dem 
Erblasser auf V. auch zur Durchsicht 
vorgelegt werden s. Erblasser — 
Testament. 
Ein nach § 2231 Nr. 2 errichtetes 
Testament ist auf V. des Erblassers 
in amtliche Verwahrung zu nehmen. 
Die Vorschrift des § 2246 Abs. 2 
findet Anwendung. 2256. 
Das Testament ist dem Beteiligten 
auf V. vorzulegen #. Erdlasser — 
Testament. 
Eine Abschrift des Testamentes oder 
einzelner Teile desselben ist auf V. 
zu beglaubigen s. Erblasser — 
Testament. 
Verein. 
s. Auftrag 666, 669.
	        
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